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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2021
- 1 U 216/20 -
Radfahrer muss sich vor Linksabbiegen zur Fahrbahnmitte einordnen und zweite Rückschau vornehmen
Ohne Handzeichen des Radfahrers besteht für überholenden Autofahrer keine unklare Verkehrslage
Möchte ein Radfahrer nach links in ein Grundstück einbiegen, so muss er sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Fahrbahnmitte einordnen und gemäß § 9 Abs. 5 StVO eine zweite Rückschau vornehmen. Gibt er kein Handzeichen, so liegt für einen zur Überholung ansetzenden Autofahrer keine unklare Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 kam es in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen zu einem
Landgericht nahm Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten an
Das Landgericht Duisburg entschied, dass die Beklagten zu 2/3 für die Unfallfolgen haften. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich der Kläger vor dem Abbiegen zwar nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet und keine zweite Rückschau vorgenommen habe, er aber ein
Oberlandesgericht verneint Schadensersatzanspruch des Klägers
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da er den Unfall allein verschuldet habe. Er habe sowohl gegen § 9 Abs. 5 als auch § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen.
Kein Vorliegen einer unklaren Verkehrslage
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2022
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Duisburg, Urteil vom 20.10.2020
[Aktenzeichen: 12 O 87/19]
Jahrgang: 2022, Seite: 537 NJW-RR 2022, 537
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Dokument-Nr. 32334
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