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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 11.03.2016
2 OLG 21 Ss 506/15 -

Stadionverbot zur Förderung des Ansehens eines Fußballvereins zulässig

Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht erforderlich

Ein Stadionverbot kann von einem Fußballverein zur Förderung des Ansehens ausgesprochen werden. Es kommt nicht darauf an, ob dem betroffenen Fußballfan die Beteiligung an Gewalttätigkeiten bzw. die Verwirklichung einer Straftat nachgewiesen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einem Fußballspiel in Leipzig im Februar 2007 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen von "Fans" des Leipziger Fußballvereins 1. FC Lokomotive. Im Anschluss daran wurde einem "Fan" verboten, das Stadion des Vereins zukünftig zu betreten. Zwar konnte diesem nicht nachgewiesen werden, dass er an den Ausschreitungen teilgenommen hatte. Jedoch sprach der Verein das Hausverbot zur Förderung seines Ansehens aus. Der Verein wurde in der Öffentlichkeit mit der rechten Szene in Verbindung gebracht. Der vom Hausverbot betroffene "Fan" war ehemaliges Gründungs- und Vorstandsmitglied des Vereins und zudem Mitglied der NPD. Der "Fan" betrat im Juli 2013 trotz des Hausverbots das Stadion und wurde deswegen wegen Hausfriedensbruch angeklagt.

Amtsgericht sah Strafbarkeit, Landgericht verneinte sie

Das Amtsgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 33 EUR. Das Landgericht Leipzig sprach ihn jedoch frei. Das Hausverbot aus dem Jahr 2007 sei unwirksam. Ihm sei eine Teilnahme an den damaligen gewalttätigen Ausschreitungen nicht nachzuweisen, so dass sicherheitsrelevante Störungen künftiger Fußballspiele nicht zu erwarten seien. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Oberlandesgericht bejaht Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch

Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar unterliegen Stadionverbote dem Willkürverbot. Das Hausverbot gegen den Angeklagten aus dem Jahr 2007 sei aber wirksam.

Wirksames Hausverbot zur Förderung des Ansehens

Anknüpfungspunkt für die Verhängung des Hausverbots sei gewesen, so das Oberlandesgericht, dass der Angeklagte der Vereinsführung als aktiver NPD-Funktionär bekannt und damit die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, dass der Angeklagte sich bei Fußballspielen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewege und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen seien. Auf den Nachweis, er habe sich an den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt, sei es nicht angekommen. Das stadionbezogene Hausverbot sei als ansehensfördernde Maßnahmen sachlich begründet gewesen.

Zeitliche Obergrenze für Stadionverbote durch Richtlinien des DFB unbeachtlich

Soweit Richtlinien des Deutschen Fußballbundes eine zeitliche Obergrenze von fünf Jahren für Stadionverbote regeln, hielt das Oberlandesgericht diese für unbeachtlich. Denn das stadionbezogene Hausverbot beruhe auf dem Grundstückseigentum und -besitz und ermögliche seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 18.06.2014
  • Landgericht Leipzig, Urteil vom 24.03.2015
    [Aktenzeichen: 12 Ns 608 Js 57434/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 250
NJW-Spezial 2016, 250

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Dokument-Nr.: 23670 Dokument-Nr. 23670

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