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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 19.08.2014
14 U 603/14 -

Partnervermittler darf Vorkasse nach Kündigung nicht einbehalten

OLG Dresden erklärt Vertragsbedingungen der Unister GmbH für unzulässig

Ein Partnervermittler darf den Mitgliedsbeitrag nicht für ein Jahr und länger im Voraus verlangen und nach einer vorzeitigen Kündigung in voller Höhe behalten. Das hat das Oberlandesgericht Dresden gegen die Unister GmbH entschieden, die unter anderem das Internetportal partnersuche.de betreibt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Unternehmen Unister GmbH hatte auf der Internetseite partnersuche.de eine "Premiummitgliedschaft" mit unterschiedlichen Laufzeiten angeboten. Für eine Mitgliedschaft von beispielsweise einem Jahr sollten die Kunden 474 Euro im Voraus zahlen. Sie durften den Vertrag zwar vorzeitig kündigen, sollten dann aber keinen Cent zurückbekommen. Eine anteilige Erstattung für die Restlaufzeit sahen die Geschäftsbedingungen nur für den Fall vor, wenn die Gründe für die Kündigung bei Unister liegen.

Vertragsklausel führt zu unangemessener Benachteiligung der Kunden

Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass diese Bedingungen unzulässig sind, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligten. Kunden eines Partnervermittlers steht gesetzlich das Recht zu, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Dieses Recht werde entwertet, wenn sie nach einer Kündigung keine Erstattung erhalten, obwohl sie bereits den Beitrag für die gesamte Laufzeit gezahlt haben.

OLG verurteilt Unternehmen bereits zuvor wegen irreführender Preisangaben auf partnersuche.de

Im vergangenen Jahr hatte das Oberlandesgericht Dresden die Unister GmbH bereits wegen irreführender Preisangaben auf partnersuche.de verurteilt, weshalb es die Werbung anpassen musste.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verbraucherrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 35
MMR 2015, 35

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Dokument-Nr.: 18788 Dokument-Nr. 18788

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