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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.12.2013
- 13 U 64/13 -
Bei bestrittener Forderung darf keine Datenübermittlung an die Schufa erfolgen und auch nicht mit einer solchen Datenübermittlung gedroht werden
Betroffenem steht Anspruch auf Unterlassung zu
Wird jemand wegen einer Geldforderung auf Zahlung in Anspruch genommen und bestreitet das Bestehen dieser Forderung, dann darf der andere, der diese Forderung geltend macht, weder Daten an die Schufa übermitteln noch mit einer solchen Datenübermittlung drohen. Dem Betroffenen steht in einem solchen Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2012 erhielt ein vermeintlicher Schuldner ein Mahnschreiben eines Inkassounternehmens. Darin enthalten war der Hinweis, dass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG eine
Anspruch auf Unterlassung einer Datenübermittlung an die Schufa bestand
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Inkassounternehmens zurück. Aus Sicht der Richter habe dem vermeintlichen Schuldner ein Anspruch auf
Erforderliche Erstbegehungsgefahr lag vor
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe zudem eine Erstbegehungsgefahr vorgelegen. Denn trotz des Bestreitens der Forderung habe das
Anspruch auf Unterlassung der Drohung mit Datenübermittlung bestand
Dem vermeintlichen Schuldner habe darüber hinaus ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Lüneburg, Urteil vom 13.03.2013
Jahrgang: 2014, Seite: 108 RDV 2014, 108 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2014, Seite: 350 WRP 2014, 350 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 198 ZD 2014, 198
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Dokument-Nr. 20490
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