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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.09.2018
- 11 U 42/18 -
7-jähriges Kind läuft gegen verglaste Balkontür: Keine Haftung des Reiseveranstalters für Schnittverletzungen des Kindes
Balkontür war ausreichend markiert
Läuft ein 7-jähriges Kind gegen die verglaste Balkontür eines Hotelzimmers, so dass diese zerspringt und das Kind dadurch Schnittverletzungen erleidet, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter, wenn die Glasscheibe ausreichend markiert war. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hatte für sich und seine Lebensgefährtin sowie ihrem 7-jährigen Sohn eine Pauschalreise nach Spanien für Juli 2016 gebucht. Noch am Ankunftstag kam es im Hotel zu einem Unfall. Das 7-jährige
Landgericht weist Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Hannover wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Ansicht nach könne der beklagten Reiseveranstalterin keine
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadenersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Anspruch auf
Ausreichende Markierung der Glasscheibe der Balkontür
Der Beklagten sei nach Auffassung des Landgerichts keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Eine solche ergebe sich nicht aus einer unzureichenden Markierung der
Fehlender Vortrag zum Vorliegen örtlicher Bauvorschriften
Soweit der Kläger behauptete, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hannover, Urteil vom 08.02.2018
[Aktenzeichen: 8 O 49/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 1436 MDR 2018, 1436 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2018, Seite: 259 RRa 2018, 259
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Dokument-Nr. 27063
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