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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018
11 U 54/18 -

Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet bei nicht ausreichend beleuchteten und markierten Pollern für Schäden an Fahrzeugen

Der Verkehrsberuhigung dienende Poller müssen für Straßenbenutzer gut sichtbar sein

Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Braunschweig.

In dem zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Autofahrer aus Braunschweig gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz, weil er mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren war. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen.

Gemeinde verstößt gegen Straßenverkehrssicherungspflicht

Das Landgericht Braunschweig hatte die Gemeinde teilweise zur Schadensersatzleistung verurteilt. Der klägerische Anspruch sei lediglich zu 25 % wegen eines Mitverschuldens des Fahrers gemindert. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig nun bestätigt. Die beklagte Gemeinde habe gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen, so das Gericht. Die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was vor allem dann gelte, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handele. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen.

Poller waren selbst bei Tageslicht für einbiegende Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens kam das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online

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Dokument-Nr.: 26828 Dokument-Nr. 26828

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