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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018
- 11 U 54/18 -
Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet bei nicht ausreichend beleuchteten und markierten Pollern für Schäden an Fahrzeugen
Der Verkehrsberuhigung dienende Poller müssen für Straßenbenutzer gut sichtbar sein
Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Braunschweig.
In dem zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Autofahrer aus Braunschweig gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz, weil er mit seinem
Gemeinde verstößt gegen Straßenverkehrssicherungspflicht
Das Landgericht Braunschweig hatte die Gemeinde teilweise zur Schadensersatzleistung verurteilt. Der klägerische Anspruch sei lediglich zu 25 % wegen eines Mitverschuldens des Fahrers gemindert. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig nun bestätigt. Die beklagte Gemeinde habe gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen, so das Gericht. Die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende
Poller waren selbst bei Tageslicht für einbiegende Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens kam das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online
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