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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003
- 7 U 36/03 -
Im Fitness-Studio dürfen eigene Getränke verzehrt werden
Vertragsklausel die eigene Getränke verbietet, ist unwirksam
Betreiber von Fitness-Studios dürfen keine Vertragsklauseln verwenden, die den Verzehr von mitgebrachten Getränken verbieten. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall lautete die strittige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportstudios: "Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet."
Landgericht billigt in erster Instanz die strittige Klausel
Das Landgericht Frankfurt Oder sah die Klausel als zulässig an. Die Klausel sei nicht zu beanstanden, solange der Betreiber des Fitnesscenters
OLG: Klausel ist unwirksam
Dieser Auffassung folgte das Brandenburgische Oberlandesgericht nicht. Es urteilte, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen.
OLG: Klausel ermöglicht Verkauf von Getränken zu überhöhten Preisen
Bei der Beurteilung der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB sei nicht auf die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, sondern generalisierend auf die Möglichkeiten, die die Klausel dem Verwender eröffne, so das OLG. Die Klausel ermögliche auch die Durchsetzung der Abgabe von Getränken zu unangemessenen oder überhöhten Preisen.
OLG: Während des Sports besteht erhöhter Flüssigkeitsbedarf
Die darin liegende Benachteiligung müssten Kunden nicht hinnehmen. Außerdem komme erschwerend hinzu, dass mit sportlicher Betätigung regelmäßig ein erhöhter und kurzfristig zu stillender Flüssigkeitsbedarf einhergehe, so dass den Kunden im Rahmen der Nutzung der Einrichtungen des beklagten Sportstudios ein Getränkekonsum unumgänglich sei. Die Klausel führe damit dazu, dass die Kunden regelmäßig und zwangsläufig
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§ 307 Abs. 1 BGB (rao)
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken untersagt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die Mitglieder eines Sportstudios dürfen nicht gezwungen werden, Getränke nur im Sportstudio - zu möglicherweise überhöhten Preisen zu erwerben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2005
Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (vt/pt)
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.01.2003
[Aktenzeichen: 11 O 335/02]
- Unzulässige Sportstudio-Vertragsklauseln: Kein Kaufzwang für Getränke im Fitnesscenter - Kein Haftungsausschluss für Garderobe
(Landgericht Stade, Urteil vom 29.10.1998
[Aktenzeichen: 4 O 35/97]) - Ein generelles Getränke-Mitnahme-Verbot im Sportstudio ist unwirksam
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2004
[Aktenzeichen: 2/2 O 307/04])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2004, Seite: 265 MDR 2004, 265 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2004, Seite: 34 NJ 2004, 34 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2004, Seite: 273 NJW-RR 2004, 273
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Dokument-Nr. 1271
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