wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 27. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.4/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 18.01.2007
5 U 86/06 -

Vermieter muss nicht generell vorbeugend streuen - Keine Streupflicht vor Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs

Zur Räum- und Streupflicht

Immer wieder gibt es Unsicherheit und Streit um die Frage, wann im Winter gestreut werden muss. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg ist zu entnehmen, dass vorbeugend gestreut werden muss, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung gibt. Besteht keine Pflicht zum "vorbeugenden Streuen", muss nicht "vor Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs" gestreut werden.

Im zugrunde liegenden Fall verließ die Mieterin eines Mehrfamilienhauses im Februar 2005 morgens gegen 4.45 Uhr das. Haus, um zur Arbeit zu gehen. Beim Öffnen der Hauseingangstür stellte sie fest, dass der betonierte Vorplatz und die Treppenstufen äußerst glatt waren. Sie hielt sich am Treppengeländer fest und wollte langsam hinuntergehen. Wegen der vorhandenen Glätte rutschte sie schon auf der ersten Stufe aus und stürzte. Sie erlitt eine Fraktur des Sprunggelenks im rechten Fuß.

Die Frau verklagt ihren Vermieter auf Schadensersatz. Sie war der Ansicht, dass der Vermieter aufgrund der Wettervorhersage verpflichtet gewesen sei vorbeugend zu streuen und somit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage ab.

Keine Streupflicht vor Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs (Hauptberufsverkehrs)

Die Richter waren der Ansicht, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht (hier: Streupflicht) nicht verletzt habe. Maßgeblich für Beginn und Ende der Streupflicht sei neben dem Eintritt der Gefährdungslage (mit angemessener Reaktionszeit) das Einsetzten des üblichen Tagesverkehrs. Streumaßnahmen müssten danach morgens so rechtzeitig durchgeführt werden, dass auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehrs geschützt werde. Dass der Hauptberufsverkehr hier im Fall schon um 4.45 Uhr eingesetzt habe, sei nicht erkennbar.

Vorbeugende Streupflicht nur bei konkreten Hinweisen auf Glättegefahr

Auch eine Verletzung der Pflicht zum sog. "vorbeugenden Streuen" sei nicht festzustellen. Vorbeugende Maßnahmen müssten nur getroffen werden, wenn mit hinreichender Sicherheit absehbar sei, dass es in den nächsten Stunden zum Auftreten von Glätte kommen wird. Dies sei am Vorabend nicht hinreichend erkennbar gewesen - auch nicht aus den von der Mieterin zitierten Wetterberichten der Tagesschau.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2008
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Brandenburg (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 13.04.2006
    [Aktenzeichen: 12 O 20/06]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2007, Seite: 974
NJW-RR 2007, 974
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2007, Seite: 583
NZM 2007, 583
Ähnliche Urteile finden Sie mit unseren Suchvorschlag: „Winterdienst Uhrzeit“

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5465 Dokument-Nr. 5465

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5465

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.4 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH