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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2013
(2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13) -

Kein Beweis­verwertungs­verbot bei fehlender Belehrung über Freiwilligkeit einer Atemalkoholmessung

Keine gesetzliche Regelung zur Belehrungspflicht

Wird ein Autofahrer nicht darüber belehrt, dass die Teilnahme an einer Atemalkoholmessung freiwillig ist, so führt dies nicht zu einem Beweis­verwertungs­verbot. Eine entsprechende Belehrungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Autofahrer hat ein Amtsgericht im November 2012 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr eine Geldbuße in Höhe von 500 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Autofahrers. Er gab an, nicht über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung belehrt worden zu sein. Deshalb unterliege das Ergebnis einem Beweisverwertungsverbot.

Fehlende Belehrung begründet kein Beweisverwertungsverbot

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Das Fehlen einer Belehrung über die Freiwilligkeit einer Atemalkoholmessung führe nicht zu deren Unverwertbarkeit. Zwar müsse niemand gegen seinen Willen zu seiner Überführung beitragen. Daher dürfe ein Beschuldigter nicht zu einem Atemalkoholtest gezwungen werden. Davon zu unterscheiden sei aber die Frage, ob über die Freiwilligkeit belehrt werden müsse. Dies sei zu verneinen. Denn eine gesetzliche Regelung zu einer Belehrungspflicht gebe es nicht.

Mögliches Beweisverwertungsverbot bei Vorspiegelung einer Mitwirkungspflicht oder Ausnutzung eines entsprechenden Irrtums

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts könne aber ein Beweisverwertungsverbot vorliegen, wenn die Ermittlungsbehörden dem Betroffenen eine Mitwirkungspflicht vorspiegeln oder seinen Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausnutzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2014, Seite: 524
NStZ 2014, 524
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 254
NZV 2015, 254

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Dokument-Nr.: 23335 Dokument-Nr. 23335

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