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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.08.2018
7 ME 51/18 -

Bürger hat keinen Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen Volkswagen

Regelungen zur Gewerbeuntersagung dienen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht Individual­interessen einzelner Dritter

Niedersächsischen Ober­verwaltungs­gerichts hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig bestätigt, wonach Bürger von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sogenannte Diesel-Affäre verlangen können, gewerberechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten.

Der in Potsdam wohnende Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich an die Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, der Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen. Er hatte unter anderem geltend gemacht, dass die Verantwortlichen des Unternehmens gewerberechtlich unzuverlässig seien. Außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Stadt Wolfsburg hatte entsprechende Maßnahmen ablehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, dass sie die strafrechtlichen Ermittlungen abwarten wolle.

VG weist Eilantrag ab

Den daraufhin vom Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg auf gewerberechtliches Einschreiten hat dieses mit Beschluss vom 25. Juni 2018 abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Der Antragsteller könne nicht geltend machen, durch die Unterlassung der Gewerbeuntersagung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

VG und OVG erklären Antrag auf gewerbliches Einschreiten für unzulässig

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller stehe kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite. § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, der die Gewerbeuntersagung regele, diene dem Schutz der Allgemeinheit, aber nicht den Individualinteressen einzelner Dritter. Dritte wie der Antragsteller hätten daher keinen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung nachgewiesen worden seien. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Zwar könne aus Grundrechten unter bestimmten Umständen ein staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter geboten sein. Der Staat sei möglichen Gesundheitsgefahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zu-rückzuführen seien, vorliegend jedoch bereits auf vielfältige Weise begegnet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2018
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 26365 Dokument-Nr. 26365

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