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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2010
- 13 ME 37/10 -
Kirche darf wegen Störungen des Gottesdienstes im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts Hausverbot erteilen
Erteilung von Hausverbot stellt keinen Akt öffentlicher Gewalt dar, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt
Das von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen einer Störung des Gottesdienstes ausgesprochene und auf kirchenrechtliche Bestimmungen gestützte Hausverbot unterliegt nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Die Antragstellerin hat aus Sicht der Kirchengemeinde Gottesdienste nicht zu deren eigentlichen Zweck aufgesucht, sondern um persönlichen Kontakt zu einem bestimmten Pfarrer herzustellen, der sich - wie auch andere Gottesdienstteilnehmer - dadurch und durch bestimmte ungebührliche Verhaltensweisen belästigt sah. Die Kirchengemeinde hat unter Zugrundelegung des katholischen Kirchenrechts - des Codex Iuris Canonici - gegenüber der Antragstellerin ein
Staat erkennt Kirchen als Institutionen mit Recht der Selbstbestimmung an
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2010
Quelle: ra-online, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
- Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 17.02.2010
[Aktenzeichen: 6 B 342/09]
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Dokument-Nr. 9561
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