Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 03.12.2014
- 647 Ds 240/14 -
Femen-Aktivistin wegen Störung des Weihnachtsgottesdienstes verurteilt
AG Köln setzt Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro wegen Störung der Religionsausübung fest
Das Amtsgericht Köln hat eine Femen-Aktivistin wegen Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
Das Amtsgericht Köln sah es als erwiesen an, dass die zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte Josephine W. am 25. Dezember 2013 den vom ehemaligen Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner im Kölner Dom abgehaltenen Weihnachtsgottesdienst absichtlich und in grober Weise gestört hat.
Femen-Aktivistin stört nachweislich den Gottesdienstablauf
Die Angeklagte sprang nach Beginn des Gottesdienstes aus den ersten Reihen weitgehend unbekleidet auf den Hauptaltar, um von dort lautstark politische Erklärungen in den Kirchenraum zu rufen. Auf ihren nackten Brüsten trug sie den Schriftzug "I am God". Sie wurde sodann von Domschweizern vom Altartisch gezogen und aus dem Innenraum der
Absichtliche und grobe Störung eines Gottesdienstes kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden
Das Amtsgericht verwies darauf, dass nach § 167 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die absichtliche und grobe Störung des Gottesdienstes einer in Deutschland bestehenden
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2014
Quelle: Amtsgericht Köln/ra-online
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 19269
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19269
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.