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Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 10.05.2012
1 S 22/12 -

Tierhalterhaftung: Bienenkot auf Grundstück begründet keinen Schadenersatzanspruch gegen Imker

Nachbar hat Bienenüberflug zu dulden

Kommt es im Rahmen des alljährlichen Reinigungsfluges der Bienen im Frühjahr zu einer Verschmutzung eines Grundstücks mit Bienenkot, so begründet dies für den Grundstücksinhaber keinen Schadenersatzanspruch gegen den Imker. Der Grundstücksbesitzer hat den Bienenüberflug zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Inhaber eines Grundstücks von seinem Nachbarn Schadenersatz wegen einer entstandenen Verschmutzung seines Grundstücks mit Bienenkot. Der Nachbar war Imker und hielt seit vier Jahren 16 Bienenvölker. Die Bienen führten alljährlich im Frühjahr einen Reinigungsflug aus. Dabei überflogen sie im Frühjahr 2011 das Grundstück des Geschädigten und verschmutzten es. Der Grundstücksbesitzer behauptete, dem Nachbarn wäre es möglich und zumutbar gewesen, die Bienenstöcke vor dem Ausfliegen vom Grundstück ins freie Feld oder an den nahegelegenen Waldrand zu verbringen. Damit hätte ein Überflug der Bienen über sein Grundstück verhindert werden können. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen wies die Klage des Grundstücksbesitzers ab. Dagegen richtete sich seine Berufung.

Schadenersatzanspruch aus Tierhalterhaftung bestand nicht

Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied gegen den Grundstücksbesitzer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Tierhalterhaftung des Imkers aus § 833 BGB zugestanden. Denn die Vorschrift erfasse nur solche Schäden, die durch die spezifische Tiergefahr hervorgerufen werden. Die Schäden müssen auf einem Verhalten der Tiere beruhen, das von keinem vernünftigen Wollen geleitet wird sowie willkürlich und unberechenbar ist. Das Verhalten müsse sich als Ausdruck der gefährlichen tierischen Natur darstellen. Artspezifische Verhaltensweisen der Tiere fallen darunter nicht. Der Reinigungsflug der Bienen habe ein solch artspezifisches Verhalten dargestellt. Somit seien die hier entstandenen Schäden nicht vom Schutzzweck des § 833 BGB erfasst worden.

Einwirkung war nicht rechtswidrig

Des Weiteren sei der Grundstücksinhaber nach Ansicht des Landgerichts verpflichtet gewesen den Bienenüberflug gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dulden. Aus dieser Duldungspflicht sei zu folgern gewesen, dass die Einwirkung nicht rechtswidrig war.

Reinigungsflug der Bienen unkontrollierbar und unbeherrschbar

§ 906 BGB unterfallen solche Einwirkungen, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar seien, so das Landgericht weiter. Dies treffe auf den Reinigungsflug der Bienen zu. Der Zeitpunkt des Fluges sei nämlich nicht "fix", sondern witterungsabhängig. In Einzelfällen könne es vorkommen, dass die Bienen schon bei milderen Wintertemperaturen ihren Reinigungsflug durchführen. Daher lasse sich der Zeitpunkt des Reinigungsfluges nicht eingrenzen oder punktgenau bestimmen, so dass ein Verbringen der Bienenstöcke ins freie Feld oder in den nahegelegenen Waldrand, um einen Überflug über das Grundstück zu verhindern, nicht möglich gewesen sei. Zudem könne die Zielrichtung des Fluges nicht kontrolliert werden und damit nicht ausgeschlossen werden, dass das Grundstück des Geschädigten nicht dennoch überflogen werde. Denn die Bienen fliegen nicht nur in eine einzige Richtung.

Beeinträchtigungen waren unwesentlich

Nach Ansicht des Landgerichts seien die Beeinträchtigungen zudem unwesentlich gewesen. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Verschmutzung bisher nur einmal aufgetreten war und der Nachbar, unter Zugrundelegung des ländlichen Charakters der Umgebung, eine überschaubare und ortsübliche Bienenhaltung betrieb. Schließlich konnte auch nicht in Anbetracht der Größe des Bienenkotes von einer massiven und gewichtigen Eigentumsverletzung gesprochen werden. Eine mit dem bloßen Auge erkennbare, optisch ins Gewicht fallende Verschmutzung habe nicht vorgelegen. Dies decke sich auch mit einer Entscheidung des VGH Baden-Württembergs (Urt. v. 11.11.1993, Az.: 5 S 2352/92). Danach seien die durch einen Reinigungsflug entstehenden Verschmutzungen allenfalls als eine Unannehmlichkeit anzusehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen, Urteil vom 22.12.2011
    [Aktenzeichen: 7 C 814/11]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 87
NJW-RR 2013, 87

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Kommentare (1)

 
 
Ralf Himmelspach schrieb am 15.06.2018

zum Thema Bienenflug/Verunreinigungen:

Es wäre für mich als Inhaber eines Autohauses noch erträglich, sofern sich die Verunreinigungen durch den ersten Reinigungsflug auf den benannten Zeitraum Februar-März beschränken würde. Dies war bis zu diesem Jahr auch der Fall. Doch nun haben wir mit ganz extremen Problemen durch den Bienenkot zu kämpfen, welcher nun schon seit März anhält und sichtbar von Woche zu Woche schlimmer wird. Unsere Ausstellungsfahrzeuge werden so massiv verunreinigt, dass diese nicht einmal mehr mit einer üblichen Wagenwäsche in der Waschanlage wieder sauber zu bekommen sind. Selbst durch reinigen mit einem starken Hochdruckreiniger bleiben stärkere Rückstande zurück und jedes einzelnen Fahrzeug muss nachträglich poliert werden. Dieser Aufwand ist mit einem großen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. ( pro Fahrzeug zwischen 300-400 Kotflecken) Werden diese Arbeiten nicht zeitnah durchgeführt, so kommt es, wie leider schon an einem Oldtimer passiert, zu Lackschäden und das Fahrzeug muss neu lackiert werden. Da die ganzen Fahrzeuge nicht täglich von Hand gewaschen und poliert werden können, machen diese momentan auch einen sehr ungepflegten Eindruck, was sich negativ auf den Verkauf auswirkt.

Für mich ergibt sich wie erwähnt das Problem, dass die Verunreinigungen von Woche zu Woche schlimmer werden und wir sind mittlerweile Mitte Juni und längst raus aus dem ersten Bienenbefreiungsflug. Ein Vorstand eines Imkervereins meinte, dass es sich um Bienen mit einer Darmerkrankung handeln könnte.

Dies hilft mir nicht wirklich weiter. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses massive Problem noch als hinnehmbar dargestellt werden kann.

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