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Landessozialgericht Essen, Beschluss vom 22.05.2020
L 7 AS 719/20 B ER, L7 720/20 B -

SGB II-leistungs­berechtigte Schülerin hat Anspruch auf pandemiebedingten Mehrbedarf für Schüler-Tablet

Anschaffung eines Endgeräts aufgrund pandemiebedingter Schulschließung notwendig

Das Landessozialgericht Essen hat entschieden, dass eine nach dem SGB II-leistungs­berechtigte Schülerin einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets hat.

Im vorliegenden Fall, bezieh die Antragstellerin SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das SG Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.

Bedarf für Anschaffung eines Computers im Regelbedarf nicht berücksichtigt

Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom SG versagte Prozesskostenhilfe erfolgreich. Im Übrigen hat das LSG diese zurückgewiesen. Die Antragstellerin bedürfe keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei. Gleichwohl, so das LSG, sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.

Entscheidung gilt nur aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie

Zwar dürften Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket "digitales Klassenzimmer" der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2020
Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/ku)

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Kommentare (2)

 
 
Dennis Langer schrieb am 28.05.2020

"ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) zum ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro"

Unter der Annahme, dass die Gesamtkosten der Verhandlungen am SG und nachfolgend am LSG einschließlich Prozesskostenhilfe, Schriftverkehr etc. mal eben locker das einhundertfache an Wert erreichen können, so überkommt einem der schleichende Verdacht, es könnte eine Verschwörung zur ABM für Juristen und Gerichte hintergründig sein.

Dennis Langer schrieb am 27.05.2020

Es ist sehr traurig, dass dies erst ein Landessozialgericht in zweiter Instanz feststellen muss! So sieht die viel behauptete soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit in Deutschland aus! Eine Schande!!!

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