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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2016
L 5 KR 226/15 -

Krankenkasse muss Kosten für Haarentfernung bei Frauen mit starker Gesichtsbehaarung nicht übernehmen

Laser-Epilations­behandlung ist "neue" und noch nicht anerkannte Behandlungsmethode

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass gegen die gesetzliche Krankenkasse kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Entfernung männlicher Körperbehaarung (sogenannter Hirsutismus) bei Frauen mittels Laserbehandlung besteht.

Bei der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits besteht eine Körperbehaarung nach männlichem Verteilungsmuster, insbesondere eine starke Gesichtsbehaarung. Die behandelnde Gynäkologin bescheinigte insoweit einen starken Leidensdruck. Die Klägerin beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Haarentfernung durch Laser-Epilation. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hielt eine Haarentfernung für medizinisch gerechtfertigt, verwies aber darauf, dass die Laserbehandlung keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Alternativ könne eine Haarentfernung über Elektrokoagulation erfolgen. Durch einen behandelnden Arzt wurde bei der Klägerin ein erhöhtes Thromboserisiko bescheinigt, weshalb eine herkömmliche Hormontherapie nicht durchgeführt werden könne. Die Krankenkasse lehnte nach erneuter Einschaltung des MDK den Antrag ab, da die Wirksamkeit einer dauerhaften Haarentfernung durch Laser-Epilation noch nicht hinreichend nachgewiesen sei.

Mit Elektrokoagulation steht herkömmliche und überprüfte Behandlungsmethode zur Verfügung

Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten Behandlung um eine "neue" Behandlungsmethode handele, die von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann zu gewähren sei, wenn eine positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt, was hinsichtlich der Laser-Epilation nicht der Fall sei. Ein Ausnahmefall, in dem eine Behandlung auch ohne eine solche positive Stellungnahme möglich ist, also etwa eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende bzw. vergleichbar schwere Erkrankung, bestehe bei der Klägerin nicht, entschied das Gericht. Es sei auch nicht von einem Systemversagen der Krankenversicherung auszugehen, weil mit der Elektrokoagulation eine herkömmliche und überprüfte Behandlungsmethode zur Verfügung stehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 22367 Dokument-Nr. 22367

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