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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2019
L 4 KR 457/16 -

Krankenkasse muss Kosten für Laser-Epilation bei starker Beinbehaarung nicht übernehmen

Laser-Epilation sei nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Laser-Epilation der Beine auch bei Jugendlichen keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Geschwister aus dem Umland von Bremen. Das damals 17-jährige Mädchen und ihr ein Jahr jüngerer Bruder leiden an ausgeprägtem Haarwuchs an den Beinen (med.: Hypertrichose). Mit Unterstützung des Hausarztes beantragten sie bei ihrer Krankenkasse eine Laser-Epilation.

Krankenkasse lehnt Antrag auf Kostenübernahme ab

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie führte dazu aus, dass eine Haarentfernung von Körperteilen, die mit normaler Kleidung bedeckt werden könnten, nicht übernommen werden könne. Nur eine Enthaarung von Gesicht und Händen könne im Einzelfall bezahlt werden. Eine temporäre Entfernung könne durch Rasur, Wachs oder Cremes erfolgen.

Kläger verweisen auf bereits notwendige psychotherapeutischer Behandlung

Dem hielten die Geschwister entgegen, dass sie sehr unter ihrem Aussehen leiden würden. Die Schwester befinde sich auch aus diesem Grund in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Schulsport und beim Schwimmen könne nicht auf lange Kleidung verwiesen werden. Beide möchten im Sommer kurze Kleidung tragen - die Schwester gerne auch Miniröcke. Eine einfache Rasur oder Enthaarungscremes würden sie nicht vertragen.

Laser-Epilation bei starker Beinbehaarung ist keine Kassenleistung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Eine Laser-Epilation sei nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) habe keine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Behandlungsmethode abgegeben. Der Umfang der von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen sei in Richtlinien verbindlich festgelegt und sei auch für die Gerichte bindend. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht die Frage offenlassen, ob eine starke Beinbehaarung als "Krankheit" im Rechtssinne anzusehen ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28099 Dokument-Nr. 28099

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