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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2019
- L 4 KR 457/16 -
Krankenkasse muss Kosten für Laser-Epilation bei starker Beinbehaarung nicht übernehmen
Laser-Epilation sei nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Laser-Epilation der Beine auch bei Jugendlichen keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Geschwister aus dem Umland von Bremen. Das damals 17-jährige Mädchen und ihr ein Jahr jüngerer Bruder leiden an ausgeprägtem Haarwuchs an den Beinen (med.: Hypertrichose). Mit Unterstützung des Hausarztes beantragten sie bei ihrer
Krankenkasse lehnt Antrag auf Kostenübernahme ab
Die
Kläger verweisen auf bereits notwendige psychotherapeutischer Behandlung
Dem hielten die Geschwister entgegen, dass sie sehr unter ihrem Aussehen leiden würden. Die Schwester befinde sich auch aus diesem Grund in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Schulsport und beim Schwimmen könne nicht auf lange Kleidung verwiesen werden. Beide möchten im Sommer kurze Kleidung tragen - die Schwester gerne auch Miniröcke. Eine einfache Rasur oder Enthaarungscremes würden sie nicht vertragen.
Laser-Epilation bei starker Beinbehaarung ist keine Kassenleistung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)
- Krankenkasse muss Kosten für Haarentfernung bei Frauen mit starker Gesichtsbehaarung nicht übernehmen
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2016
[Aktenzeichen: L 5 KR 226/15]) - Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Laserbehandlung bei übermäßigem Haarwuchs
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.10.2012
[Aktenzeichen: L 1 KR 443/11])
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Dokument-Nr. 28099
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