wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2009
L 5 AS 131/08 -

ALG II-Empfänger hat trotz Krankheit Meldepflicht

Leistungsträger darf Bescheinigung über Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen

Sofern seine Erkrankung es zulässt, muss sich auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitslosengeld II-Bezieher bei seinem Leistungsträger melden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Ein Leistungsempfänger war Aufforderungen des Leistungsträgers, sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden, mehrfach nicht nachgekommen. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über Arzttermine vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Leistungsempfänger deshalb auf, künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen könne. Nachdem der Leistungsempfänger dem nicht nachkam, senkte der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II ab.

Arbeitsunfähigkeit begründet nicht immer Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins

Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Trier blieb erfolglos. Das Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Bei einer Erkrankung des Meldepflichtigen am vereinbarten Meldetermin reicht es nicht aus, wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Der Leistungsträger darf daher auch die Vorlage einer über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehenden Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins ist nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins, wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen unaufschiebbaren Termin handelt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2009
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8498 Dokument-Nr. 8498

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8498

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Sunny schrieb am 29.11.2019

Sowas Idiotisches... Daß man krankheitsbedingt verhindert war, wurde ja bereits vorhergehend im Arztgespäch beim Arztbesuch erörtert und festgestellt und der Arzt weiß ja i.d.R., wofür er das ausstellt... Zudem handelt es sich ja auch nicht um eine klassische Arbeitsunfähigkeitb., da sie nicht im Kontext der Arbeitsstelle ausgestellt worden ist. Bestenfalls geht das indirekt daraus hervor, daß eben auch klar ist, daß die Person auch für solche Aufgaben mit mehr Umfang als unter drei Stunden arbeitsfähig zu sehen ist... Es handelt sich um eine gleichfalls daraus hervorgehende Info, nicht aber wurde sie deswegen hauptsächlich ausgestellt.

Auch darf der Arzt sie nur in dem Fall für Arbeitslose ausstellen. Also, es wird wohl vor Ort schon darüber gesprochen worden sein, wofür sie ist...

Und selbst wenn das in dem Zusammenhang nicht notwendig sein sollte, dann beschenigt sie doch genau das. Die Terminunfähigkeit in Gestalt einer AU!

Und auch bescheinigt sie, daß die Ursache die Erkrankung selbst ist, denn mit zwei gebrochenen Armen hätte man sie vermutlich trotzdem nicht erhalten...

D.h. begründete Anhaltspunkte, daß nicht die Erkrankung selbst verantwortlich ist, dürften etwas schwierig auszumachen sein. Welche sollen das sein??! Sie haben ja meist nichts Spezielles, was zu der Annahme führen könnte...

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?