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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2009
- L 3 AS 80/07 -
Hartz IV: Grundsicherungsträger muss ALG II-Bezieher bei Geburt eines Kindes erneut über Unangemessenheit der Unterkunftskosten belehrt
Kosten für tatsächlichen Kaltmiete müssen weiterhin übernommen werden
Eine Familie, die Arbeitslosengeld II bezieht, muss vom Grundsicherungsträger erneut über die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten belehrt werden, wenn sich ihr Wohnbedarf durch die Geburt eines Kindes erhöht hat. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind. Lediglich für eine Übergangszeit, in der Regel sechs Monate, werden zu hohe
Sachverhalt
Kläger in dem Berufungsverfahren, über das das Landessozialgericht zu entscheiden hatte, waren eine allein erziehende Mutter und ihre beiden
Nach Geburt des zweiten Kindes besteht Anspruch auf größere Wohnung
Dem ist das Landessozialgericht entgegen getreten. Die Kläger haben wegen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2009
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 8504
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