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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2024
- L 18 R 707/22 -
Einkommen des Ehemanns darf auf Grundrente der Ehefrau angerechnet werden
Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente ist verfassungsgemäß
Das Einkommen des Ehegattens darf auf die Grundrente der Ehefrau angerechnet werden. Diese Praxis der Deutschen Rentenversicherung ist laut einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts verfassungsgemäß.
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin eine Altersrente. Einen Grundrentenzuschlag nach § 76 g SGB VI für langjährige Versicherung berücksichtigte sie nicht, weil das anzurechnende
Gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig
Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Die von der Beklagten angewandte gesetzliche Regelung sei nicht verfassungswidrig. Der Nachteil der Einkommensanrechnung werde bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen. Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass das Ziel der
Berechtigten für die Grundrente bleibt ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarf
Dem Grundrentenberechtigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2024
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33824
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