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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2012
L 15 U 270/12 -

Sturz beim Gassigehen während dienstlichen Telefonats von Unfallversicherung umfasst

Landessozialgericht NRW erkennt Arbeitsunfall an

Führt ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft eine private Tätigkeit aus und kommt es infolge eines dienstlichen Telefonats zu einem Sturz, so stellt dieser Vorfall ein Arbeitsunfall dar und ist daher vom Unfallschutz umfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging eine Altenpflegerin im Januar 2010 am Vormittag mit ihrem Hund während der Rufbereitschaft Gassi. Dies gestattete der Arbeitgeber. Als die Altenpflegerin eine Straße überquerte, bekam sie einen Anruf auf ihr Diensthandy. Während des Telefonats übersah die Altenpflegerin eine von Schnee verdeckte Bordsteinkante und stürzte. Dabei zog sie sich einen Knöchelbruch zu. Sie verlangte aufgrund dieses Vorfalls von dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger eine Entschädigung, da es sich ihrer Meinung nach um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Dieser lehnte jedoch eine Entschädigung mit folgender Begründung ab: Die Arbeitnehmerin habe zum Unfallzeitpunkt eine gemischte Tätigkeit ausgeführt. Zum einen führte sie eine private Tätigkeit in Form des Gassigehens und zum anderen eine betriebliche Tätigkeit in Form des dienstlichen Telefonats aus. In einem solchen Fall komme es darauf an, ob die Tätigkeit auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Wäre die Altenpflegerin nicht mit ihrem Hund Gassi gegangen, hätte der Anruf selbst nicht zum Unfall geführt. Sie hätte nicht die Straße überquert, hätte nicht den Bordstein übersehen und es wäre nicht zu der Verletzung gekommen. Daher sei der Vorfall nicht vom Unfallschutz umfasst. Die Altenpflegerin sah dies anders und erhob Klage. Das Sozialgericht Duisburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Unfallversicherungsträgers.

Versicherungsschutz bestand

Das Landessozialgericht NRW entschied gegen den Beklagten. Der Vorfall sei als ein Arbeitsunfall anzusehen gewesen. Der Versicherungsschutz habe somit bestanden. Die Altenpflegerin habe zum Unfallzeitpunkt eine gemischte Tätigkeit ausgeübt, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden und den Sturz verursacht habe. Sie habe eine gemischte Tätigkeit ausgeübt, da sie gleichzeitig zwei Handlungen, nämlichen Gehen und Telefonieren, verrichtete. Dabei habe das Telefonieren im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit gestanden. Denn die Altenpflegerin sei verpflichtet gewesen, die auf ihrem Diensthandy eingehenden Anrufe entgegenzunehmen. Dieser Verpflichtung sei sie auch nachgekommen.

Ansicht des Beklagten nicht sachgerecht

Zwar habe der Beklagte zu Recht festgestellt, so das Landessozialgericht weiter, dass es im Wesen der Rufbereitschaft liege, dass ein dienstlicher Anruf während einer privaten Tätigkeit erfolge. Dies bedeute aber auch, dass die Altenpflegerin während ihrer Rufbereitschaft dienstliche Anrufe bei jeder Tätigkeit und an jedem Ort annehmen müsse. Aufgrund dessen erscheine es nicht sachgerecht, für die Frage des Versicherungsschutzes darauf abzustellen, ob der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die zur Zeit des Anrufs vorgenommene private Tätigkeit hinweggedacht werde. Es sei daher danach zu fragen, ob das Telefonieren hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn das Gehen entfiele. Da die Altenpflegerin in jedem Fall telefoniert hätte, stehe die gemischte Tätigkeit insgesamt, also Gehen und Telefonieren, unter Versicherungsschutz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2013
Quelle: Landessozialgericht NRW, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 10.04.2012
    [Aktenzeichen: S 6 U 309/11]
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Dokument-Nr.: 15307 Dokument-Nr. 15307

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