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Samstag, 27. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Rufbereitschaft“ veröffentlicht wurden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.02.2023
- VI R 7/21 -

Keine Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

Voraussetzung für Anspruch auf Steuerermäßigung nicht erfüllt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.

Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2021
- 6 AZR 264/20 -

Vergütungs­rechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

Bundes­arbeits­gericht gibt Revision eines Klinikums statt

Ob ärztlicher Hintergrunddienst nach § 9 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte anUniversitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine faktische Aufenthalts­beschränkung vorgibt. Das gilt auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist.

Der als Oberarzt beschäftigte Kläger leistet im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, auf das der TV-Ärzte/TdL Anwendung findet, außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit sog. Hintergrunddienste. Während dieser Zeit ist er verpflichtet, telefonisch erreichbar zu sein. Weitere ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich des Aufenthaltsortes oder der Zeitspanne, innerhalb derer er die Arbeit im... Lesen Sie mehr

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19.01.2021
- 202 ObOWi 1728/20 -

Kein Absehen von Regelfahrverbot wegen Rufbereitschaft eines in Notaufnahme tätigen Arztes

Zumutbarkeit von Alternativen während Fahrverbotsdauer

Die Rufbereitschaft eines in einer Notaufnahme tätigen Arztes rechtfertigt kein Absehen vom Regelfahrverbot im Falle eines groben Pflichtenverstoßes. Es ist dem Arzt zumutbar, während der Fahrverbotsdauer Alternativen zu finden. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 überschritt ein Autofahrer in Bayern innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h. Ein Amtsgericht verurteilte den Autofahrer daher zu einer Geldbuße in Höhe von 480 EUR. Von einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat sah das Gericht ab. Es berücksichtigte insofern, dass... Lesen Sie mehr

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.11.2016
- BVerwG 2 C 21.15 - 2 C 24.15, BVerwG 2 C 3.16, BVerwG 2 C 28.15 -

Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch Freizeit auszugleichen

Zeiten reiner Rufbereitschaft sind dagegen keine als Mehrarbeit ausgleichs­pflichtigen Dienstzeiten

Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst besteht außerdem kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Ein Teil der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Bundespolizisten und war in den vergangenen Jahren mehrfach für jeweils einige Monate bei den deutschen Botschaften in Kabul und in Bagdad tätig. Dort nahmen sie Aufgaben des Personen- und Objektschutzes wahr. Während ihres Dienstes im Ausland erhielten sie Auslandsbesoldung. Ein weiterer Kläger ist Polizeibeamter des Landes... Lesen Sie mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2015
- VI R 18/14 -

Aufwendungen für Notrufsystem in Seniorenresidenz können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden

Rufbereitschaft ist haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift anzusehen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u.a. dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen,... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 18.07.2013
- 5 K 2148/12.GI -

Zeitausgleich bei Rufbereitschaft steht auch den Vertretern zu

Präsident des Amtsgerichts Gießen verstieß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein Beamter hat Anspruch auf Zeitausgleich, wenn dieser als Vertreter zur Rufbereitschaft eingeteilt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Präsident des Amtsgerichts Gießen hatte einem Beamten, der sich als Vertreter „zwischen den Jahren“ zur Rufbereitschaft bereit gehalten hatte, anders als dem zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten einen Zeitausgleich verweigert und dies damit begründet, der Vertretungsfall trete so gut wie nie ein. Der Beamte hatte... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013
- 4 S94/12 -

"Häusliche Alarmbereitschaft" für Einsatzleiter vom Dienst der Feuerwehr ist Arbeitszeit

Dienstfreie Zeit während der Bereitschaft ein maßgebliches Abgrenzungskriterium

Der Einsatzleiter vom Dienst einer Feuerwehr verrichtet einen zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und währenddessen regelmäßig mit einer Alarmierung rechnen muss. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Feuerwehrbeamter bei der Stadt Ulm. Die Stadt setzt ihn und andere Feuerwehrbeamte neben dem regelmäßigen täglichen Dienst auch als Einsatzleiter vom Dienst (EvD) ein. Ein solcher Dienst dauert 24 Stunden oder am Wochenende von freitags 17 Uhr bis montags 7 Uhr. Der EvD muss während dieses Dienstes ein Dienstfahrzeug... Lesen Sie mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2012
- L 15 U 270/12 -

Sturz beim Gassigehen während dienstlichen Telefonats von Unfallversicherung umfasst

Landessozialgericht NRW erkennt Arbeitsunfall an

Führt ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft eine private Tätigkeit aus und kommt es infolge eines dienstlichen Telefonats zu einem Sturz, so stellt dieser Vorfall ein Arbeitsunfall dar und ist daher vom Unfallschutz umfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging eine Altenpflegerin im Januar 2010 am Vormittag mit ihrem Hund während der Rufbereitschaft Gassi. Dies gestattete der Arbeitgeber. Als die Altenpflegerin eine Straße überquerte, bekam sie einen Anruf auf ihr Diensthandy. Während des Telefonats übersah die Altenpflegerin eine von Schnee verdeckte Bordsteinkante und stürzte. Dabei zog sie sich einen... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2011
- 8 AZR 102/10 -

BAG: Arbeitgeber muss Schaden an Privatfahrzeug bei Unfall im Rahmen der Rufbereitschaft ersetzen

Ersatzanspruchs bemisst sich nach Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Oberarzt im Klinikum in L. beschäftigt. Er wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt in der Gemeinde A. An einem Sonntag im Januar 2008 war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen 9 Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem... Lesen Sie mehr

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010
- 3 K 6251/06 B -

FG Berlin-Brandenburg: Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer steuerfrei

Rufbereitschaftszeit kein steuerfreier Zuschlag im Sinne des § 3 b des Einkommensteuergesetzes

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit in der Zeit von 20.00 h bis 06.00 h. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der danach nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei vereinnahmen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein bei einem Krankenhaus angestellter Arzt, der an bestimmten Bereitschaftstagen rufbereit zu sein hatte. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16 Uhr bis 8 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt der Kläger einen Stundensatz (40 % seines Grundlohns) als Vergütung, und zwar auch... Lesen Sie mehr



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