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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2015
- L 4 KR 276/15 B ER -
Chronische Schmerzerkrankung: Krankenkasse muss Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen im Einzelfall vorläufig übernehmen
Gericht verurteilt Krankenkasse zur Kostenübernahme bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse im Einzelfall die Kosten für Cannabis- Extrakt-Tropfen zur Behandlung einer schwersten chronischen Schmerzerkrankung vorläufig übernehmen muss.
Der im Jahre 1961 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens leidet seit dem 9. Lebensjahr an einem Morbus Bechterew mit progredientem Verlauf und chronischem Schmerz, der nach Darstellung des behandelnden Arztes im Tagesverlauf bis zu nahezu unerträglichem Schmerz zunimmt. Im Laufe der Erkrankung wurden seit 1982 verschiedenste schulmedizinische Versuche mit Analgetika erfolglos unternommen.
Antragsteller verlangt Kostenübernahme für Cannabis-Extrakt-Tropfen durch Krankenkasse
Der Antragsteller verfügt über eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)-Bundesopiumstelle- erteilte Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zum Erwerb von
Leistungsanspruch kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch nicht mit endgültiger Sicherheit beurteilt werden
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die
Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für Antragsteller nicht zumutbar
Allerdings komme - so das Gericht weiter - ein darüber hinausgehender Anspruch aus § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V in Betracht. Zwar liege eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung im Falle des Antragstellers nicht vor. Das Gericht hält es aber für möglich, eine schwerste chronische Schmerzerkrankung dann wertungsmäßig gleichzustellen, wenn sie in ihren (funktionalen) Auswirkungen dem Verlust von herausgehobenen Körperfunktionen gleichsteht. Ob diese Voraussetzungen beim Antragsteller vorliegen, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. In Anbetracht der zahlreichen, im Eilverfahren nicht aufklärbaren medizinischen Tatsachenfragen und der bestehenden Schmerzen sei es dem Antragsteller nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) in der Fassung vom 22. Dezember 2011 (gültig seit 1. Januar 2012) zitiert nach juris
§ 2 Leistungen
(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2015
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Krankenkasse muss Kosten für Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten nicht übernehmen
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Dokument-Nr. 21738
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