Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.11.2019
- L 2 EG 7/19 -
Monatliche Umsatzbeteiligungen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen
Monatliche Umsatzbeteiligungen als laufender Arbeitslohn müssen in die Berechnung des Elterngeldes einfließen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine angestellten Zahnärztin erhielt von ihrem Arbeitgeber eine
Gemeinde berücksichtigte Umsatzbeteiligungen nicht bei der Berechnung des Elterngeldes
Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als "sonstige Bezüge" behandelt werde und das
LSG: Monatliche Umsatzbeteiligungen gehören zum laufenden Arbeitslohn und müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden
Das LSG hat die Gemeinde zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt. Es handele sich dabei um laufenden
Urteil betrifft nicht Jahresbonus
"Das Urteil betrifft allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus", erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel "der Monatslohn steigt nur durch
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online
- Sozialgericht Bremen, Urteil vom 08.07.2019
[Aktenzeichen: S 12 EG 1/18]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28190
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28190
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.