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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013
L 15 AS 365/13 B ER -

Arbeitsuchende Unionsbürger haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Leistungsausschluss verstößt nicht gegen europarechtliches Dis­kriminierungs­verbot

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Unionsbürger, die sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.

Der Entscheidung lag ein Fall einer rumänischen Familie mit drei minderjährigen Kindern zugrunde, die Rumänien im Jahr 2010 verlassen und sich zunächst in Frankreich aufgehalten hatte, um sich im Sommer 2012 in Bremen - zunächst in einer Notunterkunft - niederzulassen. Die Eltern waren in der Folgezeit weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige erwerbstätig. Ihr im November 2012 beim Jobcenter Bremen gestellter Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts blieb zunächst erfolglos, weil sich das Jobcenter auf den im SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger berief.

SG Bremen: Leistungsausschluss verstößt gegen europarechtliches Diskriminierungsverbot

Die Familie stellte darauf beim Sozialgericht Bremen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem das Sozialgericht stattgab. Das Sozialgericht war der Auffassung, dass der Leistungsausschluss gegen ein europarechtliches Diskriminierungsverbot verstößt, und verpflichtete das Jobcenter, der Familie vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Zeitraum von sechs Monaten zu gewähren.

Rumänische Familie hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aufgehoben. Es hat die Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II) für arbeitsuchende Unionsbürger mit europäischem Recht nicht geteilt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die rumänische Familie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat.

LSG verneint Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass der deutsche Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Vorschrift von einer im europäischen Recht, der so genannten Unionsbürgerrichtlinie, vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Diese erlaubt es den Mitgliedsstaaten, Unionsbürgern, die nicht Arbeitnehmer oder Selbständige sind, unter bestimmten Voraussetzungen keine "Sozialhilfeleistungen" zu gewähren. Nach Auffassung des Landessozialgerichts handelt es sich bei dem Arbeitslosengeld II um Sozialhilfe im Sinne dieser Richtlinie, da es dazu bestimmt ist, das verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimum eines Menschen sicherzustellen. Einen Verstoß gegen ein in einer europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgesehenes Diskriminierungsverbot hat das Gericht im Ergebnis nicht gesehen. Allerdings hat er für den Personenkreis der arbeitsuchenden Unionsbürger, die trotz bestehender Notlage keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter erhalten können, im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins einen Anspruch auf eine Mindestsicherung angenommen. Dieser richtet sich allerdings gegen den Sozialhilfeträger, der die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen zu erbringen hat. Dabei kommt bei möglicher und zumutbarer Rückkehr in das Heimatland in der Regel nur die Übernahme der Kosten der Rückreise und des bis dahin erforderlichen Aufenthalts in Betracht (Überbrückungsleistungen). Ist die Rückkehr im Einzelfall vorerst nicht möglich, sind längerfristige Leistungen zu erbringen, die das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum sichern.

LSG Niedersachsen-Bremen stellt sich gegen Entscheidung des LSG Nordrein-Westfalen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist mit dieser Entscheidung nicht dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2013 gefolgt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war der Auffassung, dass Unionsbürger, die keine begründete Aussicht haben, in absehbarer Zeit eingestellt zu werden, kein Freizügigkeitsrecht als arbeitsuchende Unionsbürger haben und damit auch nicht dem Leistungsausschluss für diesen Personenkreis unterliegen. Dies hätte zur Folge, dass die Jobcenter ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren haben. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen würde dies aber zu dem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führen, dass ausgerechnet die Personen, die auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht oder kaum integrierbar sind, von der gerade zur Vermeidung von so genanntem Sozialtourismus geschaffenen Ausschlussklausel nicht erfasst werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

[...]

§ 7 Leistungsberechtigte (Fassung vom 20.12.2011)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Ausgenommen sind

1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,

3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2013
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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Kommentare (6)

 
 
Christian Geissenhoener schrieb am 09.12.2013

Gibt es diese regelungen auch in anderen EU staaten?

Dann miete ich mir eine Whonung in Frankreich, Italien, Spanien, Niederlanden,... kassiere ueberall, und mach mir nen lenz. fliege ab und zu mal zu den sozialaemtern um zu zeigen, dass ich noch da bin.

oder ist nur deutschland so dumm fuer alle zahlen zu wollen?

Christ schrieb am 07.12.2013

Zunächst mal typisch für Deutschland, Gesetzestexte unklar formulieren und die Auslegung dann den einzelnen Gerichten überlassen. Dadurch entsteht dieser auch justitziable Schwachsinn in einem föderalen Gebilde. Solange ein Großteil unserer linken Politiker unfähig und unwillig ist, Deutschland als Sozialamt der Welt zu reformieren und diesen hunderttausendfachen Asyl-und Sozialmissbrauch zu beenden, solange wird dieser Armutstourismus weiter gedeihen zur Freude unserer Asyl-und Armutsindustrie.

W.Christ

Dietmar Weise schrieb am 05.12.2013

Was heißt hier Unionsbürger, ich bin Bürger der BRD. Aber ein gutes Urteil um Umherziehenden Einhalt zu gebieten, die in unseres Sozialsystem einbrechen.

Joachim1959 schrieb am 04.12.2013

Gott sei dank

Dieter Flieder schrieb am 04.12.2013

Man sollte doch eigentlich erwarten können, dass unsere Regierenden, egal ob in Berlin oder Brüssel, wenn sie solche Beschlüsse, wie hier die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Sache auch zu Ende denken und gleichzeitig entsprechende Gesetze verabschieden, wie z.B. mit den Sozialleistungen verfahren wird. Es ist ein Unding, dass das dann den Gerichten überlassen wird, die bei unklarer gesetzlicher Grundlage halt mal so oder so entscheiden.

Hägar JMK schrieb am 04.12.2013

Eine rationale Entscheidung eines deutschen Gerichts über ein sozialrechtliches Problem? Unglaublich! Da haben die Richter einmal der Versuchung widerstanden, sich als Gutmenschen zu profilieren. Dazu gehört längst eine gehörige Portion Zivilcourage.Herzlichen Glückwunsch dafür.Immerhin muss man befürchten, von der Übermacht der Gutmenschen "auf andrer Leut´s Kosten" (und wenn auch nur vermeintlich)für so viel verantwortungsvollen Realitätssinn "gemeuchelt" zu werden!

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