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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2012
- L 5 KR 375/10 -
Keine Kostenübernahme für Brustvergrößerung bei Transsexuellen
Operative Brustvergrößerung stellt auch Transsexuellen keine notwendige Krankenbehandlung dar
Die Krankenkasse muss Kosten für eine Brustvergrößerung bei Transsexuellen dann nicht übernehmen, wenn zumindest ein geringes Brustwachstum durch eine Hormontherapie nachzuweisen ist und keine organischen Funktionsdefizite oder Beschwerden vorliegen. Grundsätzlich besteht nach geschlechtsangleichenden Operationen und Behandlungen nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper und nicht auf eine möglichst weitgehende Angleichung, erst recht nicht auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde bei der Klägerin, anatomisch männlich geboren, 2008 nach Östrogentherapie eine geschlechtsangleichende
Krankenkasse lehnt Antrag auf Kostenübernahem für operative Brustvergrößerung ab
Nach Zufuhr von Östrogenen hatte sich bei der Klägerin eine mäßige seitengleiche weibliche Brust entwickelt. Eine Steigerung der Östrogenzufuhr führte zu keinem weiteren Brustwachstum. Daraufhin hatte die Klägerin bei der
Operationen zur Behandlung psychische Leiden an einem gesunden Körper stellten grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar
Sowohl das Sozialgericht Freiburg als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg haben einen Anspruch auf
Anspruch auf eine möglichst weitgehende Angleichung und Anpassung an ein Idealbild weiblicher Brüste besteht nicht
Abweichende Maßstäbe würden zwar bei
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 27 Krankenbehandlung
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen- Transsexuellengesetz
§ 8 Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2. (weggefallen)
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Brustvergrößerung auf Kosten der Krankenkasse nur bei äußerlicher Entstellung
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2006
[Aktenzeichen: L 4 KR 38/04]) - Kleine Brüste sind keine Krankheit - keine Kostenübernahme der Krankenkasse für Brustvergrößerung
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.04.2006
[Aktenzeichen: L 1 KR 152/05]) - Krankenversicherung muss auch Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen
(Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 14.12.2011
[Aktenzeichen: S 1 KR 89/08])
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Dokument-Nr. 13241
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