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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014
13 S 4/14 -

Virtuelles Kondolenzbuch: Witwe kann grundsätzlich nicht Löschung einer virtuellen Todesanzeige beanspruchen

Ehrverletzende Äußerung über Witwe innerhalb der Kondolenzfunktion der Anzeige begründet Löschungsanspruch

Eine virtuelle Todesanzeige ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie wertneutral ist. Daran ändert auch eine vorhandene Kondolenzfunktion zur Anzeige nichts. Ein Anspruch auf Löschung der Anzeige besteht daher nicht. Kommt es hingegen zu ehrverletzenden Äußerungen über Hinterbliebene kann ein Löschungsanspruch bezüglich des Kommentars bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Internetseite wurde eine virtuelle Todesanzeige über einen im November 2011 verstorbenen Mann veröffentlicht. Diese Anzeige enthielt den Vor- und Nachnamen, das Geburts- und Sterbedatum, den Wohnort, die Berufsbezeichnung sowie die letzte Ruhestätte. Zudem bestand die Möglichkeit über eine Kondolenzfunktion Kommentare zu schreiben. Diese Funktion nutzte eine Frau dadurch aus, dass sie Trauerbekundungen veröffentlichte, aus denen hervorging, dass sie die Geliebte des Verstorbenen gewesen sei bzw. mit ihm eine Liebesbeziehung unterhalten habe. Nachdem die Witwe von den Einträgen Kenntnis erlangte, verlangte sie vom Betreiber der Internetseite sowohl die Löschung der ehrverletzenden Kommentare sowie der Todesanzeige. Da sich der Betreiber weigerte, erhob die Witwe Klage.

Kein Anspruch auf Löschung der virtuellen Todesanzeige

Das Landgericht Saarbrücken verneinte einen Anspruch der Witwe auf Löschung der virtuellen Todesanzeige. Weder sei die Anzeige nach dem Bundesdatenschutzgesetz unzulässig gewesen, noch habe die Anzeige das Persönlichkeitsrecht der Witwe verletzt. Daher habe sich der Löschungsanspruch weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG noch aus § 1004 BGB ergeben. Auch das Totenfürsorgerecht habe kein Löschungsanspruch begründet.

Zulässigkeit der virtuellen Todesanzeige nach Bundesdatenschutzgesetz

Die virtuelle Todesanzeige sei nach Auffassung des Landgerichts nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig gewesen. Denn zum einen habe sich der Betreiber der Internetseite aus allgemein zugänglichen Quellen, wie etwa den Sterbeanzeigen, bedient. Zum anderen sei auch nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen verletzt worden.

Postmortales Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wurde nicht verletzt

Die virtuelle Todesanzeige habe das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nicht verletzt, so das Landgericht, da es sich bei den veröffentlichten Informationen um wertneutrale Daten gehandelt habe. Weder sei der Achtungsanspruch noch der Geltungswert beeinträchtigt worden. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die im Internet veröffentlichten Daten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und dauerhaft verfügbar waren. Etwas anderes habe sich auch nicht aus der Kondolenzfunktion ergeben. Allein die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Funktion begründe für sich genommen noch keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts.

Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Witwe durch virtuelle Todesanzeige

Der Löschungsanspruch habe nach Ansicht des Landgerichts auch nicht nach § 1004 BGB bestanden. Denn die Witwe sei durch die virtuelle Todesanzeige nicht in einer ihrer Rechte verletzt worden.

Recht zur Totenfürsorge begründete ebenfalls kein Löschungsanspruch

Darüber hinaus führte das Landgericht aus, dass sich der Löschungsanspruch auch nicht aus dem Recht der Totenfürsorge ergeben hat. Denn dieses Recht umfasse nur die Bestimmung über den Leichnam sowie die Entscheidung über die Art und den Ort der Bestattung. Darum sei es aber bei der virtuellen Todesanzeige nicht gegangen. Diese habe vielmehr zum Gedenken und zur Trauerbekundung angeregt. Dies erfasse das Totenfürsorgerecht aber nicht.

Anspruch auf Löschung der Kondolenzeinträge bestand

Das Landgericht bejahte hingegen einen Anspruch auf Löschung der Kondolenzeinträge nach § 1004 BGB. Denn durch diese sei der Eindruck entstanden der Verstorbene habe eine außereheliche Beziehung unterhalten. Die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung habe die Witwe nicht hinnehmen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1395
NJW 2014, 1395
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 423
ZD 2014, 423

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Dokument-Nr.: 18221 Dokument-Nr. 18221

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