wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 13.02.2008
9 O 7835/06 -

"Esra"-Roman: Ex-Freundin erhält 50.000 € Schmerzensgeld

Die Schauspielerin, die wegen schwerwiegender Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gegen den Autor des Romans "Esra" und seinen Verlag geklagt hatte, erhält ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- €. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Hab' "Dir alles erzählt/Vor dir Intimstes aufgetaut" singt Herbert Grönemeyer in einem Abgesang auf eine verflossene Liebe. Buchstäblich alles über seine Beziehung zur Klägerin erzählt und dabei Intimstes aufgetaut hatte auch der Beklagte mit seinem Roman "Esra". Erzählen wollte er dies allerdings nicht nur seiner (ehemaligen) Geliebten, sondern (in Form eines Romans) gleich der ganzen Öffentlichkeit. Dabei war die Klägerin - eine bekannte Schauspielerin - aufgrund der Beschreibung und der Biographie der Romanfigur "Esra" ohne weiteres als reale Person zu identifizieren. Der Roman handelt auch von deren Kindern, so dass auch diese über ihre Mutter identifizierbar waren. Dergleichen wurde dem Beklagten und seinem Verlag bereits durch alle gerichtlichen Instanzen, zuletzt gar vom Bundesverfassungsgericht untersagt.

Intimleben und Mutter-Kind-Verhältnis sind keine legitimen Gegenstände öffentlicher Erörterung

Das Landgericht München I hat der Klägerin in einem gegen den Autor und seinen Verlag ergangenen Urteil für diese schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000,- € zuerkannt. "Unabhängig von der Frage der Wahrheit der Schilderungen" - so die Richter der 9. Zivilkammer in ihrer Entscheidung - "sind weder das Intimleben noch das Mutter-Kind-Verhältnis legitime Gegenstände öffentlicher Erörterung." Die daraus resultierende Persönlichkeitsrechtsverletzung befand die Kammer als so schwerwiegend, dass sie das von der Klägerin geforderte Schmerzensgeld als angemessen bewertete und der Klägerin zusprachen. Es sei - so das Gericht - auch mit Blick auf die Wirkungen der Schadensersatzpflicht auf die Kunstfreiheit "unerlässlich, dass der ebenfalls grundgesetzlich gebotene Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit zivilrechtlichen Sanktionen durchgesetzt werden kann".

Einstweilen auf Eis liegt die Entscheidung über die Schmerzensgeldklage der Mutter der Klägerin, die sich durch den Roman ebenfalls in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Auf Wunsch der Parteien hat die Kammer diesen Teil des Verfahrens abgetrennt und das "Ruhen" angeordnet. Grund hierfür ist, dass noch nicht rechtskräftig geklärt ist, ob auch die Mutter der Klägerin den Roman bzw. einzelne Passagen, in denen sie dargestellt wird, verbieten lassen kann. Die Klärung dieser Frage ist auch für den Schmerzensgeldanspruch maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgerichtshof das Verfahren insoweit zurückverwiesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des LG München I vom 13.02.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5591 Dokument-Nr. 5591

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5591

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung