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Landgericht München I, Urteil vom 08.01.2014
- 14 S 25592/13 -
Anzuwendende Kappungsgrenze bestimmt sich nach Zugangszeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens
Bestmögliche Rechtssicherheit wird dadurch erlangt
Im Rahmen einer Mieterhöhung ist die Kappungsgrenze anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens in Kraft war. Dies gewährleistet eine bestmögliche Rechtssicherheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging bei einer Wohnungsmieterin am 14. Mai 2014 ein
Alte Kappungsgrenze von 20 % war anzuwenden
Das Landgericht München I entschied, dass die alte
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung über Mieterhöhungsverlangen unerheblich
Soweit für die Anwendbarkeit von Kappungsgrenzen auf andere Zeitpunkte abgestellt wird, wie etwa auf den Ablauf der Zustimmungsfrist, auf das Wirksamwerden der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/NJW 2014, 1190/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 394 GE 2014, 394 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1190 NJW 2014, 1190 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 159 NZM 2014, 159
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Dokument-Nr. 18249
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