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Landgericht Landshut, Beschluss vom 09.02.2016
6 Qs 281/15 -

Keine strafbare Trunkenheitsfahrt bei Inlineskaten unter Alkoholeinfluss

Inlineskates unterfallen nicht Fahrzeugbegriff

Wer unter Alkoholeinfluss mit Inlineskates fährt, begeht nicht die Strafbarkeit der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Denn Inlineskates unterfallen nicht dem Fahrzeugbegriff. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 beantragte die Staatanwaltschaft Landshut gegen einen Beschuldigten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, weil er unter Alkoholeinfluss mit Inlineskates gefahren ist. Das Amtsgericht Landshut lehnte den Antrag jedoch ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Keine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr

Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschuldigte habe sich nicht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht.

Inlineskates unterfallen nicht Fahrzeugbegriff

Nach Ansicht des Landgerichts unterfallen Inlineskates nicht dem Fahrzeugbegriff. Grundsätzlich stelle § 24 Abs. 1 StVO fest, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift seien. Dies stehe im Einklang damit, dass für Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 StVO ein Fahrbahnbenutzungszwang bestehe. Inlineskatern sei aber die Benutzung der Fahrbahn untersagt (vgl. Nr. 120a des Bußgeldkatalogs). Zudem wäre die Vorschrift des § 31 Abs. 2 StVO, wonach Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn per Zusatzschild erlaubt sein könne, überflüssig, wenn Inlineskates als Fahrzeuge ohnehin die Fahrbahn benutzen müssen. Zudem sprechen ihre geringe Größe, ihr geringes Eigengewicht und das Fehlen einer Bremse gegen eine Einstufung als Fahrzeug.

Verbotene Analogie zu Ungunsten des Täters

Soweit zum Beispiel das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden habe, dass Inlineskates als Fahrzeuge zu werten seien (OLG Oldenburg, Urt. v. 15.08.2000 - 9 U 71/99 -), folgte das Landgericht dem nicht. Es verwies darauf, dass eine Ausweitung des § 316 StGB ohne konkrete gesetzliche Vorgabe zulasten des Täters eine Analogie zu Ungunsten bedeuten würde. Dies sei aber nach Art. 103 Abs. 2 GG verboten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Landshut, Urteil vom 29.10.2015
    [Aktenzeichen: 2 Cs 410 Js 23643/15]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht | Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 491, Entscheidungsbesprechung von Raimer Heß
NJW-Spezial 2016, 491 (Raimer Heß)

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Dokument-Nr.: 22939 Dokument-Nr. 22939

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Kommentare (1)

 
 
Sylvia Majocchi schrieb am 25.07.2016

Inlineskates unterfallen nicht Fahrzeugbegriff? Na, dann wird's aber Zeit, dies zu ändern! Wusste überhaupt irgendein Verantwortlicher beim LG Landshut, mit welcher Geschwindigkeit Skater oft unterwegs sind? Weltfremdes Gabrabbel von Leuten, die noch keinen Tag auf Inlinskates unterwegs waren bzw. sich noch nie vor unvermittelt, in rasendem Tempo herannahenden Skatern in Sicherheit bringen mussten. Leider bisweilen nur durch einen Sprung ins Gebüsch oder auf die Fahrbahn möglich! Menschen mit Rollstuhl oder Rollatoren, aber auch Mütter mit Kindern haben da wenig Chancen. Leute mit Smartphone übrigens auch nicht!

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