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Landgericht Köln, Urteil vom 07.05.2012
- 151 Ns 169/11 -
Religiöse Beschneidung erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung und ist strafbar / Eltern eines nicht einwilligungsfähigen Jungen sind nicht zur Einwilligung in Beschneidung berechtigt
Zur Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen
Ärzte, die ohne medizinische Indikation allein aus religiösen Gründen einen nicht einwilligungsfähigen Jungen beschneiden, machen sich wegen Körperverletzung strafbar. Dies gilt auch, wenn die Eltern des Jungen ihre Einwilligung für die Beschneidung erteilt haben. Das Landgericht Köln urteilte, dass Eltern nicht zu einer solchen Einwilligung berechtigt sein. Die körperliche Unversehrtheit überwiege die Grundrechte der Religionsfreiheit und des Erziehungsrechts. Es müsse abgewartet werden, ob sich das Kind später selbst für eine Beschneidung entscheide.
Aufgrund eines aktuellen Falles hatten das Amtsgericht Köln und das Landgericht Köln über die Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen zu entscheiden.
Sachverhalt
Im November 2010 hatte der Angeklagte als niedergelassener Allgemeinmediziner in Köln fachlich einwandfrei die
Amtsgericht verneint Körperverletzung und spricht den Angeklagten frei - Eingriff durch wirksame Einwilligung gerechtfertigt
Das Amtsgericht Köln sprach den wegen gefährlicher Körperverletzung Angeklagten frei. Zur Begründung führte der Richter aus, dass der Eingriff aufgrund der wirksamen
Landgericht Köln bestätigt Freispruch - sieht aber eine tatbestandlich erfüllte Körperverletzung und den Arzt in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum
Die seitens der Staatsanwaltschaft Köln gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Köln verworfen, so dass der ursprüngliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der äußere Tatbestand der einfachen Körperverletzung zwar erfüllt sei. Dieser Eingriff sei insbesondere nicht durch die
Unvermeidbarer Verbotsirrtum
Die Kammer hat den Freispruch im Ergebnis dennoch bestätigt, weil der Angeklagte sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Er habe angenommen, dass sein Handeln rechtmäßig gewesen sei. Dieser Irrtum sei für ihn unvermeidbar gewesen, da die zugrunde liegenden Rechtsfragen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet würden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2012
Quelle: ra-online, LG Köln (pm/pt)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.09.2011
[Aktenzeichen: 528 Ds 30/11]
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Dokument-Nr. 13698
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