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Landgericht Koblenz, Urteil vom 27.01.1987
6 S 212/86 -

Leichtfertig erhobener öffentlicher Vorwurf des Ladendiebstahls durch Marktleiter begründet Schmerzens­geld­anspruch

Schmerzensgeld von 1.000 DM

Wird gegenüber einer Kundin vom Marktleiter öffentlich und leichtfertig der Vorwurf des Ladendiebstahls erhoben, so rechtfertigt dies einen Schmerzens­geld­anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehefrau begleitete ihren Ehemann in ein Warenhaus. Der Ehemann ließ sich dort ausführlich von einer Verkäuferin über Kaffee- und Küchenmaschinen beraten und veranlasste dabei mehrfach, dass die Verkäuferin das Lager aufsuchte. Während der Verkaufsberatung sah sich die Ehefrau die Auslage an. Der Ehemann kaufte schließlich eine Kaffee- und Küchenmaschine. Jedoch wurde die Ehefrau vom Marktleiter vor versammelten weiteren Kunden an der Kasse öffentlich des Diebstahls an einem Lockenwicklerstab verdächtigt und aufgefordert, in einem Nebenraum mitzukommen. Die Ehefrau wurde schließlich auf ein Polizeirevier gebracht und dort durchsucht. Ein Lockenwicklerstab wurde dabei nicht gefunden. Tatsächlich hatte die Ehefrau auch nichts gestohlen. Aufgrund des Vorfalls und der anschließenden ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung klagte sie gegen den Marktleiter auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Ehefrau.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Ehefrau stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM zu, da der beklagte Marktleiter durch den unbegründet geäußerten Diebstahlsverdacht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt habe. Zudem sei die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung zu berücksichtigen gewesen.

Leichtfertiger Diebstahlsvorwurf

Der Diebstahlsvorwurf sei nach Auffassung des Landgerichts leichtfertig vom Beklagten geäußert worden. Es haben von Anfang an keine ausreichenden Anhaltspunkte bestanden, den Vorwurf des Ladendiebstahls zu erheben. Selbst wenn die Verhaltensweise der Eheleute, die die Verkäuferin als Ablenkungsmanöver empfunden habe, in einer Vielzahl von Diebstahlsfällen typisch sei, so berechtige dies nicht den Vorwurf des Diebstahls an der Kasse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2018
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 480/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1987, Seite: 480
NJW-RR 1987, 480
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1987, Seite: 201
zfs 1987, 201

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Kommentare (1)

 
 
blindheit schrieb am 16.03.2018

die anrede kundin kann nicht verlangt werden,nach bghurteil ist die kundin als kunde anzusehen..

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