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Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.09.2022
- 1 O 166/22 -
Betreiber von Mülldeponie muss bei Sturz von Abladerampe nicht haften
Keine Haftung des Betreibers der Mülldeponie bei eigener Unachtsamkeit
Haftet der Betreiber einer Mülldeponie aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wenn ein Kunde beim Entladen von Sperrmüll ins Straucheln gerät und sodann von der Abladerampe ca. 3 Meter tief in einen Container fällt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Die Beklagte betreibt eine Mülldeponie. An einem Tag im August 2020 wollte der Kläger gemeinsam mit seiner Tochter Sperrmüll auf der Mülldeponie der Beklagten entsorgen. Nachdem das Gespann verwogen wurde, fuhr der Kläger mit seinem Anhänger rückwärts an die Laderampe heran. Beim Abladen einer Rigipsplatte, die sich auf dem Anhänger verkeilt hatte, geriet der Kläger ins Straucheln, verlor den Halt und stürzte von der Abladerampe rund 3 Meter tief in den bereitgestellten Container hinein. Hierbei zog sich der Kläger Verletzungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zu. Der Kläger behauptet, dass die Abladerampe nicht mit einer Absturzsicherung versehen gewesen sei. Selbst wenn die von der Beklagten vorgesehen Eisenketten ordnungsgemäß installiert gewesen wären, würden diese keine hinreichende Absturzsicherung darstellen. Im Übrigen wäre kein Mitarbeiter an der Laderampe anwesend gewesen, sodass die Beklagte auch insoweit ihrer
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht Ursache des Unfalls
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe, selbst für den unterstellten Fall, dass die streitgegenständlichen Absperrketten nicht vorhanden waren, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2023
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33443
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