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Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.02.1984
- 11 S 87/83 -
Zurückbehaltungsrecht: Recht des Mieters auf Einbehalt der Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen Minderungsbetrags bei bestehenden Mietmängeln
Aufgrund fehlender Heizungsmöglichkeit entstehender Schimmel rechtfertigt Mietminderung von 30 %
Will der Mieter einen Teil seiner Miete als Druckmittel für die Beseitigung eines Mangels einbehalten, so muss er die Verhältnismäßigkeit beachten (§ 320 Abs. 2 BGB). Als Faustregel gilt jedoch, dass die Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen des Minderungsbetrags einbehalten werden kann. Zudem kann ein Mieter seine Miete um 30 % mindern, wenn es aufgrund fehlender Beheizungsmöglichkeiten zu einem Schimmelbefall kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, in welcher Höhe der Mieter seine
Recht auf Einbehalt der Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen Minderungsbetrags
Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg könne ein Mieter bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB einen Betrag der über den Minderungsbetrag hinausgeht einbehalten. Denn nur so könne gegenüber dem Vermieter Druck aufgebaut werden, den Mangel zu beseitigen. Dabei sei aber zu beachten, dass ein
Feuchtigkeit rechtfertigte Mietminderung von 30 %
Zudem hielt das Landgericht angesichts der Feuchtigkeitserscheinungen eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1989, 172/rb)
Jahrgang: 1984, Seite: 494 MDR 1984, 494 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1989, Seite: 172 WuM 1989, 172 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1984, Seite: 128 ZMR 1984, 128
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Dokument-Nr. 19042
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