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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007
- 2-24 S 44/06 -
Verspätete Ankunft des Reisegepäcks: Reisepreisminderung von 50 % bei fehlender kälteabweisender Kleidung während Antarktisreise
Keine höhere Reisepreisminderung
Kommt das Reisegepäck im Rahmen einer Kreuzfahrt durch die Antarktis verspätet an und fehlt damit die notwendige kälteabweisende Kleidung, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 50 %. Eine höhere Reisepreisminderung kommt nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau buchte für sich eine im November 2004 geplante
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Es ging von einer
Landgericht verneint höhere Reisepreisminderung
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf eine höhere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2006
[Aktenzeichen: 30 C 1844/05-47]
- Verspätete Ankunft des Reisegepäcks während Kreuzfahrt rechtfertigt grundsätzlich Reisepreisminderung von 20 bis 30 % pro Urlaubstag
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 03.08.2016
[Aktenzeichen: 47 C 103/16]) - AG München zur Minderung des Reisepreises bei verspätet ankommendem Gepäck
(Amtsgericht München, Urteil vom 06.02.2009
[Aktenzeichen: 132 C 20772/08])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2007, Seite: 269 RRa 2007, 269
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Dokument-Nr. 24669
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