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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2021
- 2-13 S 9/21 -
Entziehung des Wohneigentums bei fortlaufender Nichtzahlung von Hausgeldern auch nach Vollstreckungsmaßnahmen
Versorgungssperre kein milderes Mittel
Zahlt ein Wohnungseigentümer fortlaufend auch nach Vollstreckungsmaßnahmen nicht das Hausgeld, so rechtfertigt dies die Entziehung des Wohneigentums gemäß § 17 WEG. Eine Versorgungssperre stellt demgegenüber kein milderes Mittel dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall führte eine Wohnungseigentümergemeinschaft seit über fünf Jahren gegen einen ihrer Wohnungseigentümer Rechtsstreitigkeiten wegen der Nichtzahlung von Hausgeldern. Da diese trotz Vollstreckung nur teilweise realisiert werden konnten und der Wohnungseigentümer auch weiterhin Hausgelder nicht zahlte, erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft schließlich im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Kassel Klage auf Entziehung des Wohneigentums. Insgesamt bestand ein Rückstand von über 10.000 EUR. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungseigentümers.
Anspruch auf Entziehung des Wohneigentums
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entziehung des Wohneigentums gemäß § 17 WEG zu. Zwar sei nach der Einführung des § 17 WEG ein bloßer
Versorgungssperre kein milderes Mittel
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 699/rb)
- Amtsgericht Kassel, Urteil vom 22.12.2020
[Aktenzeichen: 800 C 1406/20]
- Wohnungseigentümer muss Stromsperrung bei Zahlungsrückstand von Hausgeld dulden
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2006
[Aktenzeichen: 20 W 56/06]) - BGH: Nichtzahlung von Wohngeld durch einen Wohnungseigentümer begründet kein Schadensersatzanspruch für einzelnen Wohnungseigentümer
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2017
[Aktenzeichen: V ZR 166/16])
Jahrgang: 2021, Seite: 699 WuM 2021, 699
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Dokument-Nr. 31177
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