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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2021
- 2-08 O 186/20 -
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.02.2021
- 2-08 O 147/20 -
Kein Anspruch auf Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherung
Corona-Virus in beiden Fällen nicht vom Versicherungsschutz erfasst
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in zwei Verfahren die Klagen von Diskotheken- bzw. Kinobetreibern auf Entschädigung aus sog. „Betriebsschließungsversicherungen“ nach behördlich angeordneten Schließungen zum Schutz vor einer Infektion mit Sars-CoV-2 abgewiesen.
In einem Verfahren hatte die Betreiberin zweier Diskotheken in Frankfurt am Main geklagt, im anderen Fall die Inhaberin zweier Kinos in Nordrhein-Westfalen. Die Klägerinnen forderten
jeweils Entschädigungen aus Betriebsschließungsversicherungen. Sie hatten infolge der coronabedingt angeordneten Schließungen ihrer Einrichtungen erhebliche Gewinnausfälle.
Im Falle der Diskothekenbetreiberin eindeutige Aufzählungen der Krankheiten und Krankheitserreger
Das LG hat die Klagen abgewiesen, weil die dort jeweils vereinbarten
Im Fall der Kinobetreiberin Versicherungsumfang auf namentlich genannte Krankheiten beschränkt
In den Verfahren der Kinobetreiberin aus Nordrhein-Westfalen erfassten die
qualifizieren.“ Indem der Vertrag ausdrücklich die folgenden Krankheiten und Erreger einzeln benenne, seien aus Sicht der Parteien nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Infektionen erfasst. Da Covid-19 bzw. Sars-CoV-2 erst später, nämlich im Mai 2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden sei, könne eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
- Hohe Entschädigung für Barbetreiber in Düsseldorf aus Betriebsschließungsversicherung
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2021
[Aktenzeichen: 40 O 53/20]) - Gastwirt bekommt von seiner Versicherung keine Entschädigung wegen coronabedingter Betriebsschließung
(Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.01.2021
[Aktenzeichen: 3 O 154/20])
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Dokument-Nr. 29969
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