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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2006
- 2-03 O 358/06 -
Im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens darf namentlich über einen verurteilten Straftäter berichtet werden
Neuer, aktueller Anlass rechtfertigt identifizierte Presseberichterstattung
Über einen Straftäter, der einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hat, darf die Presse namentlich berichten. Ein solcher Antrag stellt einen neuen, aktuellen Anlass dar über den Täter zu schreiben. Dies gilt erst recht, wenn der Straftäter sich an Journalisten gewandt hat und deren Berichterstattung lobt. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen zweier einstweiliger Verfügungsverfahren (siehe auch Parallelentscheidung, Az. 2-03 O 305/06) entschieden.
Die 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilten Verfügungskläger machen jeweils Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Die Verfügungsbeklagten, die jeweils Online-Ausgaben von deutschen Tageszeitungen verantworten, haben über 10 Jahre nach der Verurteilung der Verfügungskläger jeweils unter
Die Online-Berichterstattung im Zusammenhang mit dem beantragten Wiederaufnahmeverfahren des Verfügungsklägers hat die Kammer unter Aufhebung ihrer einstweiligen Verfügung vom 02.06.2006 den Antrag, der Beklagten eine identifizierende
Zur Begründung führt sie aus, dass eine öffentliche
Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
"Für die hier zu beurteilende (Bild-)Berichterstattung vom 25.10.2004 bzw. vom 11.04.2005 gab es jeweils einen neuen, aktuellen Anlass. Nachdem der Kläger (...) 1997 einen ersten Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, folgte im Juli 2004 ein erneuter Antrag auf
Offen bleiben kann, ob ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafprozesses schon allein deshalb eine erneute
Denn im vorliegenden Fall kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger sich selbst mit seinen beiden Schreiben an den in der Sache bei der X-Zeitung zuständigen Journalisten H. vom August bzw. November 2004 gewandt hat, um ihm Unterlagen aus dem Wiederaufnahmeverfahren und Informationen zur Verfügung zu stellen. In diesen Schreiben hat er ausdrücklich die
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund hält die Kammer die angegriffene Online-Berichterstattung vom 25.10.2004 (...) unter voller
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Artikel aus den Jahren 2004/2005 unter voller
Siehe auch die Entscheidung in der Parallelentscheidung, LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.10.2006 - 2-03 O 305/06.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des LG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 3164
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