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Landgericht Essen, Urteil vom 18.03.2013
- 1 O 181/12 -
Rechtmäßige fristlose Kündigung eines Heimvertrags wegen sexueller Belästigung
Massieren der Brust stellt gröbliche Pflichtverletzung des Heimbewohners dar
Kommt es in einem Heim zu einer sexuellen Belästigung durch einen Heimbewohner, so verletzt er gröblich seine Pflichten aus dem Heimvertrag und kann daher fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 wurde ein 94-jähriger
Fristlose Kündigung war wirksam
Das Landgericht Essen entschied gegen den
Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht
Dem
Fortsetzung des Heimvertrags war unzumutbar
Trotz des hohen Alters des Heimbewohners und dem Umstand, dass seine Ehefrau ebenfalls im Heim wohnte, sei eine Fortsetzung des Heimvertrags nach Ansicht des Landgerichts unzumutbar gewesen. Denn insofern erachtete das Gericht die Pflicht des Heims, seine Bewohner vor sexuellen Übergriffen zu schützen, als gewichtiger.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2014
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 739, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2013, 739 (Michael Drasdo)
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Dokument-Nr. 17748
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