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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2017
- 9 S 26/16 -
Kaskoversicherer kann Entschädigung für eingebautes Navigationssystem vom Alter des Geräts abhängig machen
Entsprechende Klausel in Versicherungsbedingungen stellt keine unangemessene Benachteiligung dar
Die Klausel eines Kaskoversicherers, wonach von der Entschädigung für ein eingebautes Navigationssystem nach Ablauf einer gewissen Zeit ausgehend vom Neupreis ein Abzug von einem Prozent pro Monat entsprechend des Alters vorzunehmen ist, stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar und ist damit wirksam. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 wurde ein Fahrzeug aufgebrochen und das integrierte Navigationssystem gestohlen. Durch den Einbau eines neuen Navigationsgeräts entstanden der Fahrzeugeigentümerin Kosten in Höhe von fast 9.000 Euro. Davon erstattete ihr Kaskoversicherer jedoch nur 51 %. Er verwies auf eine
Amtsgericht gibt Klage statt
Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der Abzug von 49 % sei unzulässig. Die entsprechende
Landgericht verneint Anspruch auf restliche Versicherungsleistung
Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Kaskoversicherers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Versicherungsnehmerin stehe kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen zu. Eine
Zulässige Reduzierung der Entschädigung aufgrund Alters des Navigationssystems
Die
Abzug "neu für alt" kommt nicht zur Anwendung
Aufgrund der vertraglich vereinbarten Regelung komme es nach Auffassung des Landgerichts auf die Frage, ob ein Abzug "neu für alt" vorgenommen werden könne, nicht an. Es könne dahinstehen, ob es einen Sekundärmarkt für gebrauchte Navigationsgeräte gebe oder nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015
[Aktenzeichen: 53 C 233/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 673 NJW-RR 2017, 673
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Dokument-Nr. 27031
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