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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2017
9 S 26/16 -

Kaskoversicherer kann Entschädigung für eingebautes Navigationssystem vom Alter des Geräts abhängig machen

Entsprechende Klausel in Ver­sicherungs­bedingungen stellt keine unangemessene Benachteiligung dar

Die Klausel eines Kaskoversicherers, wonach von der Entschädigung für ein eingebautes Navigationssystem nach Ablauf einer gewissen Zeit ausgehend vom Neupreis ein Abzug von einem Prozent pro Monat entsprechend des Alters vorzunehmen ist, stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar und ist damit wirksam. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 wurde ein Fahrzeug aufgebrochen und das integrierte Navigationssystem gestohlen. Durch den Einbau eines neuen Navigationsgeräts entstanden der Fahrzeugeigentümerin Kosten in Höhe von fast 9.000 Euro. Davon erstattete ihr Kaskoversicherer jedoch nur 51 %. Er verwies auf eine Klausel in seinen Versicherungsbedingungen, wonach eine Neupreisentschädigung nur für die ersten 18 Monate vereinbart ist. Danach kommt es zu einem Abzug in Höhe von einem Prozent je Monat. Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls 67 Monate alt war, kam es zum Abzug von 49 %. Die Versicherungsnehmerin hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Zahlung des Restbetrags.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der Abzug von 49 % sei unzulässig. Die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Ein Abzug "neu für alt" sei nicht vorzunehmen. Es sei auch gar nicht möglich gewesen, ein gebrauchtes Navigationsgerät einzubauen, da dafür kein Zweitmarkt bestehe. Gegen diese Entscheidung legte der Kaskoversicherer Berufung ein.

Landgericht verneint Anspruch auf restliche Versicherungsleistung

Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Kaskoversicherers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Versicherungsnehmerin stehe kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen zu. Eine Reduzierung der Entschädigung um 49 % vom Neupreis sei zulässig gewesen.

Zulässige Reduzierung der Entschädigung aufgrund Alters des Navigationssystems

Die Klausel in den Versicherungsbedingungen stelle nach Ansicht des Landgerichts keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer dar. Die Regelung erscheine vielmehr wegen des hohen Wertverlustes von elektronischen Geräten gerade in den ersten Jahren nach dem Kauf nicht benachteiligend. Der Abzug werde zudem vom aktuellen Neupreis vorgenommen und nicht vom vormaligen Wert des Navigationsgeräts. Dies sorge für einen Interessenausgleich und trage der Tatsache Rechnung, dass neuere Geräte aufgrund erweiterter Ausstattung und Funktion unter Umständen auch teurer seien als das ursprüngliche Gerät. Auch wäre erst nach nahezu zehn Jahren keine Erstattung mehr zu leisten. Nach dieser Zeit sei typischerweise die Lebensdauer eines Navigationssystems erreicht.

Abzug "neu für alt" kommt nicht zur Anwendung

Aufgrund der vertraglich vereinbarten Regelung komme es nach Auffassung des Landgerichts auf die Frage, ob ein Abzug "neu für alt" vorgenommen werden könne, nicht an. Es könne dahinstehen, ob es einen Sekundärmarkt für gebrauchte Navigationsgeräte gebe oder nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015
    [Aktenzeichen: 53 C 233/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 673
NJW-RR 2017, 673

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Dokument-Nr.: 27031 Dokument-Nr. 27031

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