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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2018
12 O 222/17 -

Bank darf Pflichtangabe nicht in winziger Fußnote verstecken

Verstoß gegen die Preis­angaben­verordnung

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Bank für Kredite im Internet nicht mit einem Best-Zinssatz werben, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Konditionen aber lediglich in einer winzigen Fußnote auf der Folgeseite platzieren darf.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Santander Consumer Bank AG auf ihrer Internetseite für den Ratenkredit BestCredit "schon ab 2,69 %1 eff. Jahreszins" geworben und den Bestzinssatz deutlich hervorgehoben. Nach der Preisangabenverordnung müssen Banken neben dem Effektivzins den Nettokreditbetrag, den Sollzins und die Laufzeit angeben sowie die Konditionen für ein repräsentatives Kreditbeispiel nennen. Die vorgeschriebenen Angaben hatte die Bank allerdings in einer winzigen Fußnote versteckt. Um sie am Bildschirm lesen zu können, mussten die Kunden nach unten auf die Folgeseite scrollen. Erst dann konnten sie zum Beispiel erfahren, dass der Effektivzins im repräsentativen Beispiel für einen Kredit mit 48 Monaten Laufzeit 5,99 Prozent betrug - und damit mehr als doppelt so hoch war wie der werbewirksam herausgestellte Topzinssatz.

Pflichtangaben müssen in klarer, eindeutiger und auffallender Weise dargestellt werden

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des klagenden Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass diese Kreditwerbung unzulässig ist. Die Preisangabenverordnung verlange, dass die Pflichtangaben in "klarer, eindeutiger und auffallender Weise" dargestellt werden. Statt die Pflichtangaben also hervorzuheben, habe die Bank diese lediglich in einer Fußnote genannt, in wesentlich kleinerer Schriftgröße als die Bestzins-Angabe und zu weit davon entfernt platziert. Dies sei nicht ausreichend.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Santander Consumer Bank ihre zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 27852 Dokument-Nr. 27852

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