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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2016
- XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15 -
Keine Pflicht zur gesonderten Hervorhebung: Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen müssen lediglich klar und verständlich sein
Bundesgerichtshof entscheidet zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
Der Bundesgerichtshof hat über Klagen eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.
Der Kläger der zugrunde liegenden Verfahren hatte geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 beanstandete er außerdem, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.
Pflichtangaben müssen lediglich klar und verständlich sein
Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos. Zu der erstgenannten Frage entschied der Bundesgerichtshof, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden
Ankreuzoptionen nicht zu beanstanden
Zu den Ankreuzoptionen entschied der Bundesgerichtshof, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.
Erläuterungen
* - Art. 247 § 6 EGBGB Vertragsinhalt
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2. [...]
(2) Besteht ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Ulm, Urteil vom 17.07.2013
[Aktenzeichen: 10 O 33/13 KfH] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014
[Aktenzeichen: 2 U 98/13]
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 26.05.2014
[Aktenzeichen: 44 O 7/14 KfH] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015
[Aktenzeichen: 2 U 81/14]
- LG Coburg zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages
(Landgericht Coburg, Urteil vom 06.04.2010
[Aktenzeichen: 22 O 193/09]) - Versicherungsnehmer steht nach ordnungsgemäßer Belehrung und jahrelanger Durchführung eines Lebensversicherungsvertrages kein Widerrufsrecht zu
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2014
[Aktenzeichen: IV ZR 73/13])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
- Darlehenswiderruf: BGH zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Darlehensverträgen ab 2010 »
- Darlehensverträge: BGH zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen »
- BGH: Verwendung von Musterformularen für Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen weiterhin zulässig »
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Dokument-Nr. 22263
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