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Landgericht Dresden, Urteil vom 08.02.2024
- EV 3 O 2529/23t -
"Beewashing-Honig" darf mit Böhmermann-Bild werben
Kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte
Das Landgericht Dresden hat im einstweiligen Verfügungsverfahren über Unterlassungsansprüche des Fernsehmoderators und Satirikers Jan Böhmermann gegenüber der MyHoney Bio lmkerei GmbH & Co. KG aus Meißen ein Urteil verkündet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde dabei zurückgewiesen.
Dem Verfahren war eine kritische Berichterstattung zum sogenannten »Beewashing« in der von Böhmermann moderierten Satiresendung »ZDF Magazin Royale« vorausgegangen, in dessen Kontext auch Name und Bildnis des sächsischen Imkers ohne seine Einwilligung gezeigt worden waren. Als Reaktion darauf hatte der Imker eine »Sonderedition« seines Honigs herausgebracht, den er wiederum unter Verwendung von Bild und Namen Böhmermanns bewarb.
Schutzinteresse Böhmermann nicht höher bewertet als „die Belange der Bioimkerei“
Herr Böhmermann kann keine Unterlassungsansprüche wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte hinsichtlich seines Namens und seiner Abbildung geltend machen. lhm steht zwar grundsätzlich das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2024
Quelle: Landgericht Dresden, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33720
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