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Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.09.2008
- 3 O 172/08 -
Schummeln bei Reisebuchung: Eltern haften für falsche Altersangaben zu mitreisenden Kindern
Bei Auffliegen des Schwindels muss Rabatt in voller Höhe an Reiseveranstalter zurückerstattet werden
Wer mitreisende Kinder in den Buchungsunterlagen für Urlaubsreisen deutlich jünger macht als sie in Wahrheit sind, um dadurch in den Genuss von Preisrabatten zu kommen, kann bei Auffliegen dieser Lüge dazu verpflichtet werden, dem Reiseunternehmen die gewährten Rabatte in voller Höhe zurückzuerstatten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Dortmund hervor.
Im zugrunde liegenden Fall gab ein Ehepaar im Zeitraum von 1999 bis 2007 bei diversen Reisebuchungen das
Kinder waren deutlich alter als in Buchungsunterlagen angegeben
Die Betrügereien waren aufgeflogen, als eines der Kinder während eines Urlaubsaufenthaltes erkrankte. Während die Eltern ihn in ein Krankenhaus begleiteten, sorgte sich das Hotelpersonal um die verbliebenen Kinder. Dabei stellten sie fest, dass die Kinder viel älter waren als in der
Eltern halten Rückforderungen des Reiseveranstalters für verjährt
Die Eltern plagte am Ende wohl doch ein schlechtes Gewissen: Außergerichtlich überwiesen sie an den
Verjährung tritt erst drei Jahre nach Kenntnis des Reiseveranstalters vom Bestehen von Nachforderungsansprüchen ein
Dies Argumentation hielt vor dem Landgericht Dortmund allerdings nicht stand. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2010
Quelle: ra-online, LG Dortmund
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Dokument-Nr. 9029
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