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Landgericht Coburg, Urteil vom 26.07.2001
12 O 274/01 -

Zu den Folgen der Rückgabe nur eines Teiles der Schlüssel durch den Mieter von Gewerberäumen

Nach Mietende alle Schlüssel zurück

Ein Schlüssel hat zumeist einen relativ geringen Materialwert. Gibt allerdings der Mieter nicht alle ihm bei Mietbeginn ausgehändigten Schlüssel zurück, kann das ins Geld gehen. Gerade bei Geschäftshäusern darf der Vermieter dann nämlich eine neue Schließanlage einbauen lassen – auf Kosten des früheren Mieters.

Den Mieter treffe die Pflicht, alle Schlüssel nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, befand das Landgericht Coburg. Und verurteilte einen Mieter, der dieser Pflicht nicht genügt hatte, zur Bezahlung von rund 840,- DM – den Kosten der Auswechslung.

Der Kläger hatte als Eigentümer eines Geschäftshauses an den Beklagten Geschäftsräume vermietet. Weil der die Miete nicht zahlte, kündigte der Vermieter fristlos. Statt der ursprünglich ausgehändigten sechs Schlüssel für Haus und Ladenlokal fanden aber nur drei den Weg zum Vermieter zurück. Daraufhin ließ der Kläger die Schließanlage auswechseln und verlangte die Kosten hierfür – rund 840,- DM – vom Mieter. Der aber meinte, eine Schließanlage sei nicht nötig und zu teuer.

Das Landgericht Coburg war anderer Ansicht. Da sich in dem Mietobjekt neben den gemieteten Räumen noch andere Geschäfte – darunter eine Spielothek – befänden, liege das Interesse des Klägers, Dritten den unbefugten Zugang zum Mietobjekt zu verwehren, auf der Hand. Deswegen müsse die gesamte Schließanlage ausgewechselt werden. Der Beklagte habe das verschuldet, weil er entgegen seiner Verpflichtung nicht die gesamte Mietsache inkl. aller Schlüssel zurückgegeben habe. Deshalb müsse er die Kosten übernehmen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Rückgabe der Mietsache]:

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. ...

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg v. 05.09.2001

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