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Landgericht Berlin, Urteil vom 01.03.2018
67 S 342/17 -

Mietminderung von 10 % bei Geruchsbelästigung durch kaputtes Küchenrohr

Minderungsquote von 10 % aufgrund regelmäßiger Geruchsbelästigung in ganzer Wohnung

Kommt es aufgrund eines kaputten Küchenrohrs zu einer regelmäßigen Geruchsbelästigung, so kann dies eine Mietminderung von 10 % rechtfertigen, wenn aufgrund der offenen Raumgestaltung der Wohnung die gesamte Wohnung von der Geruchsbelästigung betroffen ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es seit Januar 2015 in einer Mietwohnung in Berlin durch ein in der Trockenbauwand der Küche befindliches kaputtes Rohr zu einer immer wieder auftretenden Geruchsbelästigung. Da die Wohnung offen gestaltet war, breiteten sich in der gesamten Wohnung die Gerüche aus. Das Rohr wurde schließlich im Dezember 2015 repariert. Aufgrund der Geruchsbelästigung schlugen die Mieter der Wohnung der Vermieterin im Oktober 2015 vor, die Miete "ab dem Termin der Meldung der Geruchsbelästigung in Höhe von 15 %" zu mindern. Nachdem die Vermieterin darauf nicht einging, stoppten die Mieter die Mietzahlungen entsprechend der vorgeschlagenen Minderungsquote. Die Vermieterin war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Amtsgericht bejahte Minderungsrecht für November 2015

Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage im Wesentlichen statt. Ein Minderungsrecht habe den Mietern lediglich für November 2015 und in Höhe von 10 % zugestanden. Weitere Kürzungen der Mietzahlungen aufgrund einer geminderten Miete für Januar bis Oktober sowie Dezember 2015 seien nicht gerechtfertigt, da die Mieter in Kenntnis des Mangels und des Minderungsrechts die volle Miete gezahlt haben. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Berufung ein.

Landgericht bejaht Minderungsrecht ab Januar 2015

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Mietern habe ein Minderungsrecht aufgrund der Geruchsbelästigung seit Januar 2015 zugestanden. In dieser Zeit sei die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB beeinträchtigt gewesen. Einer Kürzung der Miete stehe nicht entgegen, dass die Mieter in Kenntnis des Minderungsrechts die volle Miete gezahlt haben und somit mit einer Rückforderung der überbezahlten Miete gemäß § 814 BGB ausgeschlossen seien. Denn die Mieter haben keine Kenntnis davon gehabt, dass die Miete kraft Gesetzes ab dem Zeitpunkt des Auftretens des Mietmangels gemindert sei. Sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass sie sich erst nach aktiver Geltendmachung oder dem Einverständnis der Vermieterin erfolgreich auf eine Minderung berufen können.

Minderungsquote von 10 %

Das Landgericht erachtete aufgrund der Geruchsbelästigung eine Minderungsquote von 10 % für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass die Geruchsbelästigung aufgrund der offenen Raumgestaltung in der gesamten Wohnung und die Belästigung regelmäßig auftrat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 09.11.2017
    [Aktenzeichen: 4 C 138/16]
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Dokument-Nr.: 26022 Dokument-Nr. 26022

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