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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 16.08.2016
- 67 S 209 -
Unzulässiges Berufen auf Unwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung bei formloser Aussetzung einer Staffel auf Bitten des Mieters
Rechtsmissbräuchliches Berufen auf Formunwirksamkeit
Setzt ein Vermieter aufgrund finanzieller Engpässe des Mieters auf dessen Bitten eine Staffel formlos aus, so kann sich der Mieter nachträglich nicht auf eine Formunwirksamkeit der Staffelvereinbarung berufen. Ein solches Berufen ist gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall gerieten die Mieter einer Wohnung in den Jahren 2003 und 2004 in finanzielle Schwierigkeiten. Sie baten ihre Vermieterin aus diesem Grund zweimal um die Aussetzung der vereinbarten Staffeln. Dem kam die Vermieterin durch einen formlosen Nachtrag zum Mietvertrag nach. Einige Zeit später machte die Vermieterin eine weitere Staffel geltend. Die Mieter meinten aber nunmehr, dass aufgrund der zwei formlosen Nachträge, die im Mietvertrag getroffene
Anspruch auf durch Staffel erhöhte Miete
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf durch die Staffel erhöhte Miete zu. Die
Rechtsmissbräuchliches Berufen auf Formunwirksamkeit
Das Berufen auf einen Schriftformverstoß durch den Mieter sei gemäß § 242 BGB dann treuwidrig, so das Landgericht, wenn der Verstoß auf einer nachträglichen Änderung des Vertrags beruhe, die einseitig ihn begünstige. So liege der Fall hier. Die Vermieterin habe zeitweilig auf die vollständige Geltendmachung und Durchsetzung der ihr aus der ursprünglichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
[Aktenzeichen: 11 C 344/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 298 GE 2017, 298
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Dokument-Nr. 24110
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