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Landgericht Berlin, Beschluss vom 21.09.2016
- 51 T 700/16 -
Vorläufige Aussetzung einer Wohnungsräumung aufgrund Suizidgefahr des Mieters trotz Räumungsvergleichs
Schutz von Leben und Gesundheit höher zu bewerten als Verstoß gegen Grundsatz von Treu und Glauben
Bestehen Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr eines von einer Räumung betroffenen Wohnungsmieters, so kann die Räumungsvollstreckung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens vorläufig ausgesetzt werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Mieter trotz Kenntnis der Suizidgefahr durch einen Vergleich zur Räumung verpflichtet hat. Insofern ist der Schutz von Leben und Gesundheit höher zu bewerten als der Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2016 sollte die Wohnung eines Mieters geräumt werden. Dazu hatte er sich durch einen
Vorläufige Aussetzung der Räumungsvollstreckung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters und setzte daher die
Anhaltspunkte für Suizidgefahr
Es könne nach Ansicht des Landgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Mieter im Falle der Räumung ernsthaft eine Selbstmordgefahr besteht. Zwar habe der Vermieter dies bestritten. Jedoch habe der Mieter genügend Anhaltspunkte für seine Behauptung vorgebacht. Mehr als hinreichende Anhaltspunkte seien aber nicht erforderlich, um die Einholung eines Gutachtens zu veranlassen.
Räumungsaussetzung trotz Räumungsvergleichs
Der Aussetzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 20.09.2016
[Aktenzeichen: 33 M 8077/16]
Jahrgang: 2016, Seite: 693 WuM 2016, 693
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Dokument-Nr. 23610
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