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Landgericht Berlin, Urteil vom 03.08.2016
- 15 O 520/15 -
Opodo darf kein Entgelt für Erstattung von Steuern und Flughafengebühren verlangen
Klausel über 50 Euro Bearbeitungsgebühr für Flugstornierung wegen Intransparenz ebenfalls unwirksam
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Reisevermittler Opodo von seinen Kunden kein Entgelt dafür verlangen darf, dass er ihre Ansprüche auf Erstattung von Steuern und Gebühren im Auftrag der Fluggesellschaft abwickelt. Die Richter untersagten dem in London ansässigen Unternehmen zudem eine Vertragsklausel, die Kunden zur Zahlung von 50 Euro für die Stornierung von Flügen verpflichtet.
Wer einen gebuchten Flug nicht antritt, hat gesetzlichen Anspruch darauf, dass die
Gebühr mit gesetzlicher Regelung nicht vereinbar und daher rechtswidrig
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die Gebühr mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und daher rechtswidrig ist. Wenn Fluggesellschaften den Vermittler mit der Erstattung beauftragen, erbringe der Vermittler eine Leistung für die Fluggesellschaften und nicht für den Verbraucher. Für diesen sei es egal, ob die Gutschrift auf seinem Konto direkt von der Airline oder vom Vermittler kommt. Die einzige Leistung des Vermittlers bestehe darin, den von der
Klausel über 50 Euro Bearbeitungsentgelt für Flugstornierungen wegen Intransparenz unwirksam
Unzulässig ist nach dem Urteil auch eine Klausel, nach der Opodo für jede "gewünschte"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 23493
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