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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2008
16 TA 333/08 -

Kein Ausschluss eines Rechtsanwalts von mündlicher Verhandlung wegen fehlender Robe

Sitzungspolizeiliche Maßnahme gegen Rechtsanwalt

Das Landesarbeitsgericht Hannover (LAG) hat entschieden, dass der Ausschluss eines Rechtsanwalts von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig ist.

In der Sitzung des Arbeitsgerichts Nienburg erschien der beschwerdeführende Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter ohne Robe. Er erklärte hierzu dem Gericht, dass er schon vor vielen Jahren die Entscheidung getroffen habe, in Niedersachsen keine Robe zu tragen, wenn er vor den Arbeitsgerichten auftrete. Daraufhin wurde er als Prozessbevollmächtigter der Klägerin von der Verhandlung ausgeschlossen.

Entscheidung des LAG

Diesen Beschluss hob das LAG auf Beschwerde des Rechtsanwalts hin auf. Das Gericht befand, das bei seiner Entscheidung dahingestellt bleiben könne, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht bestehe. Für den Eingriff in die Rechte des Anwalts bedürfe es jedenfalls einer Ermächtigungsgrundlage. Als solche kämen nur die §§ 176 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), nach denen die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliege, in Betracht. Es gehe dabei letztlich nicht vorrangig um die Frage, ob der Anwalt zum Tragen einer Amtstracht (Robe) verpflichtet gewesen sei, sondern um die Frage, ob für den Fall des Nichttragens der Robe ein Ausschluss des Prozessbevollmächtigten berechtigt sei. Ein Ordnungsmittel kann nach diesen Vorschriften ausschließlich gegen Parteien, Zeugen, Sachverständige oder nicht beteiligte Personen ausgesprochen werden. Rechtsanwälte werden aber nicht genannt. § 176 GVG gebe damit dem Vorsitzenden das Recht, das Nichttragen der Robe zu rügen und darauf hinzuwirken, dass eine solche angelegt wird - nicht aber, weitergehende Maßnahmen durchzuführen.

Nichttragen der Robe jedenfalls keine solche Störung, die Ausschluss rechtfertigen würde

Und selbst für Fall, dass § 176 GVG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle, stellten die Richter klar, dass der Ausschluss aus der mündlichen Verhandlung nicht gerechtfertigt sei. Das GVG rechtfertige Maßnahmen, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung betreffen. Betroffen sei damit die äußere Ordnung der Sitzung. Geschützt werde durch das Tragen der Robe die Dokumentation der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege wie auch die Würde des Ablaufs einer gerichtlichen Verhandlung. Es sei nicht erkennbar, inwieweit der ordnungsgemäße Ablauf und die Entscheidungsfindung in der betreffenden Sitzung in einer Weise gestört gewesen seien, dass ein Ausschluss des Rechtsanwalts gerechtfertigt gewesen sei. Jedenfalls sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Denn beim Ausschluss eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts handele es sich immer gleichzeitig um einen Eingriff in die Rechte der vertretenen Partei, die daraufhin ohne Prozessbevollmächtigten dastehe. Deshalb sei der durch den Vorsitzenden verursachte Eingriff in die Verhandlung durch diese sitzungspolizeiliche Maßnahme grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

§ 176 GVG

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2008
Quelle: ra-online (we)

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