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Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 22.10.1991
- 13 TaBV 36/91 -
Versetzung eines Arbeitnehmers wegen Missachtung der Kleidungsvorschrift zulässig
Betriebsrat muss Zustimmung zur Versetzung erteilen
Verstößt ein Arbeitnehmer wiederholt gegen die Kleidungsvorschrift seines Arbeitgebers, so darf dieser ihn versetzen. Der Betriebsrat darf zu dieser Versetzung nicht seine Zustimmung verweigern. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Hersteller von Möbeln des gehobenen Genres verpflichtete die Sachbearbeiter der Exportabteilung dazu, aufgrund von zu erwartenden überraschendem Kundenbesuch stets Sakko und Krawatte zu tragen. Ein Sachbearbeiter weigerte sich jedoch wiederholt dem nachzukommen. Er trug selbst bei Kundekontakt Jeans, Sporthemd und Turnschuhe. Nachdem der
Betriebsrat musste Zustimmung erteilen
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied gegen den
Versetzung war gerechtfertigt
Die
Krawatte und Sakko waren nicht unüblich
Zudem sei es nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts im Verkaufsbereich eines Unternehmens, das Möbel gehobenen Genres herstellt und vertreibt, nicht unüblich, dass die Verkaufssachbearbeiter bei den persönlichen Kundenkontakten korrekt gekleidet mit Krawatte und Sakko auftreten. Unerheblich sei auch gewesen, ob sich die Kunden an der sportlichen Kleidung des Sachbearbeiters gestört haben oder nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (zt/BB 1992, 430/rb)
- Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 14.02.1991
[Aktenzeichen: 6 BV 56/90]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1992, Seite: 430 BB 1992, 430
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Dokument-Nr. 15663
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